Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber auf jeden Fall die Verpflichtung, Notfallmaßnahmen zu organisieren und dauerhaft zu etablieren, wobei die Form nicht fest vorgegeben ist.

Vergleichbar findet sich diese Forderung auch in § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung und in Abschn. 7.1 ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".

Brandschutzordnungen, formlose Alarmpläne u. Ä. sind i. d. R. einfach und unkompliziert vor Ort zu erstellen und zu pflegen. Bei komplexen Notfallkonzepten, wie z. B. bei Krankenhäusern, Einrichtungen mit hoher Personendichte, sensiblen technischen Anlagen usw., die unter Umständen weitergehende betriebliche Notfallregelungen umfassen müssen, ist der Aufwand für Erstellung, Unterweisung und Aktualisierung allerdings schon sehr erheblich.

 
Wichtig

Rechtsgrundlage für verbindliches Vorgehen

Brandschutzordnungen sind nicht nur wichtig, um effektives Vorgehen im Notfall möglichst sicherzustellen, sie sind auch in ihren Vorgaben zur Brandverhütung eine wichtige rechtliche Grundlage, um gegen unerwünschtes Verhalten, z. B. Mitbringen von veralteten, risikoreichen Elektrogeräten, heimliches Rauchen, ungeordnetes Lagern oder Einbringen von unerwünschten Brandlasten, verbindlich vorgehen zu können.

Flucht- und Rettungspläne wenden sich grundsätzlich nicht nur an regelmäßig im Gebäude befindliche Personen, sondern auch an Besucher, Kunden usw. Ihre Erstellung verlangt einen gewissen Aufwand an Ausstattung und Kompetenz in grafischen Dingen. Wenn ein Betrieb darüber nicht verfügt, werden sie i. d. R. von externen Anbietern erstellt, was wegen des hohen Zeitaufwandes nicht unerhebliche Kosten auslöst.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge