Zusammenfassung

 
Überblick
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
  • Die Gefährdungsbeurteilung bringt primär einen Nutzen für das Unternehmen und stellt nur sekundär die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dar: Unfälle und Berufskrankheiten verursachen nicht nur persönliches Leid und hohe Soziallasten. Sie verursachen auch Fehlzeiten der Beschäftigten und Maschinenausfallzeiten, die finanzielle Belastungen für das jeweilige Unternehmen zur Folge haben.
  • Die Beschäftigten kennen die Gefährdungen und Belastungen, denen sie täglich ausgesetzt sind, am besten. Deshalb sollten sie unbedingt in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eingebunden werden. Sie können durch Mitarbeiterbefragungen, Mitarbeitergespräche im Rahmen von arbeitsplatzbezogenen Unterweisungen, in Sicherheits- und Gesundheitszirkeln und in gemeinsamen Arbeitsplatzbesichtigungen in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung eingebunden werden.
  • Die Einbindung der Beschäftigten ist nur erfolgreich in einer Unternehmenskultur, in der Sicherheitsmängel offen angesprochen und Verbesserungsvorschläge gemacht werden können.
  • Die Beteiligung der Beschäftigten schafft bei den Beschäftigten ein Bewusstsein für Sicherheit und Gesundheitsschutz.
  • Maßnahmen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung definiert werden, werden bei der Umsetzung und Einhaltung von den Beschäftigten eher akzeptiert, wenn sie bei der Erarbeitung beteiligt wurden.

1 Details

1.1 Definition

Der Arbeitgeber ist nach § 5 ArbSchG verpflichtet, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

1.2 Hintergrund

Die Gefährdungsbeurteilung soll es dem Unternehmer erleichtern, Schwachstellen in seinem Unternehmen aufzuspüren, besonders an der Schnittstelle zwischen Mensch und Technik. Mit dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung lassen sich

  • Unfallgefahren reduzieren,
  • Gefährdungen abbauen, die Ursache von Berufskrankheiten sein können,
  • arbeitsbedingte Erkrankungen vermeiden,
  • Arbeitsabläufe optimieren,
  • Ausfallzeiten reduzieren,
  • Kosten senken und
  • die Qualität der Produkte sichern und verbessern.

§ 15 DGUV-V 1 verpflichtet die Beschäftigten dazu, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind.

Die Beschäftigten müssen den Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit dabei unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.[1] Daraus lässt sich ableiten, dass die Beschäftigten auch die Gefährdungsbeurteilung unterstützen sollen.

[1] § 16 Abs. 2 ArbSchG

1.3 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber.[1] Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert.[2] Diese Verantwortung beinhaltet auch die Pflicht, eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen durchzuführen (Gefährdungsbeurteilung). Damit wird ermittelt, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.[3]

Die Beurteilung muss je nach Art der Tätigkeiten vorgenommen werden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen;
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit;
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken;
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
 
Achtung

Kenntnisse der Mitarbeiter nutzen

Nur wenn Sie Ihre Mitarbeiter bei der Gefährdungsbeurteilung beteiligen, können Sie alle möglichen Gefährdungen beurteilen und geeignete Maßnahmen treffen. Keiner kennt die Arbeitplätze und Tätigkeiten besser als die Mitarbeiter selbst. Nutzen Sie dies!

[1] § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
[2] § 13 Abs. 2 ArbSchG
[3] § 5 ArbSchG

1.4 Folgen von Verstößen

Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben:

  • Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr[1] geahndet werden.

Die Haftung des Arbeitgebers für die Folgekosten von Arbeitsunfällen (Behandlungskosten, Unfallrenten) ist generell beschränkt.[2] Dennoch kann der Arbeitgebe...

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