Es ist nach dem Arbeitsschutzgesetz Aufgabe des Unternehmers, entsprechende Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und die daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. In vielen Bereichen ist es nicht möglich, sämtliche Risiken durch technische oder organisatorische Lösungen zu verhindern oder ausreichend zu minimieren. In diesen Fällen kommt dann, oft auch in Kombination mit technischen und organisatorischen Lösungen, PSA zum Einsatz. Der Arbeitgeber darf den Mitarbeitern nur PSA zur Verfügung stellen, die für den Einsatz geeignet sind (vgl. auch Kap. 1.2). Nur wenige Arbeitgeber verfügen über entsprechende Kenntnisse. Die Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt kann dem Arbeitgeber und den Vorgesetzten bei dieser Aufgabe helfen.

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