Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Arbeitssicherheit im Betrieb verantwortlich (§ 3 ArbSchG, § 2 DGUV-V 1). Er muss im Zuge der Fürsorgepflicht für eine ordnungsgemäße Aus- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter und auch für die betrieblichen Unterweisungen sorgen. Diese müssen in regelmäßigen Abständen, mind. jedoch einmal jährlich durchgeführt und dokumentiert werden.

Da es sich bei Atemschutzgeräten um Persönliche Schutzausrüstung handelt, von der die Gesundheit und letztendlich auch das Leben des Trägers abhängen können, werden bei bestimmten Geräte- und Einsatzarten mehrere Unterweisungen im Jahr gefordert (z. B. für Atemschutzgeräteträger in umschlossenen abwassertechnischen Anlagen und Beschäftigte mit Rettungsaufgaben im Notfall, nach DGUV-V 21"Abwassertechnische Anlagen").

Atemschutzgeräte müssen vor und nach dem Einsatz und ggf. regelmäßig geprüft werden (siehe dazu Abschn. 6.9.3 DGUV-R 112-190). Beschäftigte sind als Träger von Atemschutzgeräten z. B. verpflichtet, die Atemschutzgeräte vor dem Einsatz in einer für die Gesundheit unbedenklichen Atmosphäre auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Voraussetzung dafür ist die Einweisung durch eine fachkundige Person.

Um einen ungehinderten Einsatz der Atemschutzgeräte zu gewährleisten, kann der Arbeitgeber einen Atemschutzbeauftragten benennen, der ihn bei der Unterhaltung der Atemschutzausrüstung und den regelmäßigen Unterweisungen unterstützt. Dies gilt auch für Flucht- und Selbstretter. Auch hier sollte eine beauftragte Person benannt werden, die die Gerätschaften wie auch die Durchführung der regelmäßigen Unterweisungen überwacht.

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