Zum Schutz vor gefährlicher Atmosphäre müssen für die Selbstrettung und Rettung aus umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen frei tragbare, von der Umgebungsluft unabhängige Atemschutzgeräte benutzt werden. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 4.1

Aus Unfallanzeigen:

  • Im Verlauf der Arbeiten traten im Kanal offensichtlich Gase auf. Nachdem die Kollegen ins Freie geflüchtet waren, klagten sie über erhebliche Atembeschwerden.
  • Trotz Lüftungsmaßnahmen war in dem Schacht offensichtlich gefährliche Atmosphäre vorhanden Die Beschäftigten erlitten Vergiftungen, konnten jedoch gerettet werden.

Gefährdungen:

  • Beschäftigte sind bei Arbeiten in umschlossenen Räumen z. B. gefährdet, wenn

    • die Atemluft Gefahrstoffe enthält und/oder Sauerstoffmangel besteht,
    • Selbstretter trotz Erfordernis nicht mitgeführt werden,
    • Filteratemschutzgeräte für die Selbstrettung verwendet werden,
  • zu Rettende sind gefährdet, wenn die Rettung aus gefährlicher Atmosphäre nicht schnell genug erfolgt, z. B. wenn

    • frei tragbare, von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte nicht bereitgehalten werden,
    • einsteigende Atemschutzgeräteträger ungeübt sind,
  • bei Rettungsmaßnahmen eingesetzte Beschäftigte sind gefährdet, wenn nicht von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte getragen werden.

Schutzziel:

  • Aus gefährlicher Atmosphäre in umschlossenen Räumen müssen sich Beschäftigte selbst retten können oder unverzüglich gerettet werden.

    Müssen Beschäftigte umschlossene Räume mit gefährlicher Atmosphäre zur Rettung von Personen betreten, müssen geeignete Atemschutzgeräte getragen werden (Bild 4.1).

    Kann gefährliche Atmosphäre unvorhergesehen auftreten, müssen geeignete Atemschutzgeräte für die Selbstrettung mitgeführt werden.

Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)
  • Regel "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR/GUV-R 126)
  • Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190)
  • Information "Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte" (BGI 693)
  • Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (G) 26 "Atemschutzgeräte" (DGUV Information 504-26)

Atemschutzgeräte

Pressluftatmer, Schlauchgeräte und Regenerationsgeräte sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig einsetzbar. Der Einsatz von Atemschutzgeräten ist anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen (siehe BGR/GUV-R 190).

Es ist z. B. folgendes zu berücksichtigen:

  • Atemschutzgeräte müssen überwacht, zweckmäßig gelagert und instandgehalten werden.
  • Einwandfreies Funktionieren (Bild 4.2) und gute hygienische Bedingungen sind zu gewährleisten.
  • Unter Berücksichtigung der Art und Anzahl vorhandener Atemschutzgeräte sind Arbeiten der Instandhaltung und Prüfung verantwortlich zu übertragen, z. B. an Atemschutz-Gerätewarte.
  • Über Einsatz, Lagerung und Instandhaltung von Atemschutzgeräten sind Nachweise zu führen.
  • Innerhalb einer Kolonne möglichst nur Atemschutzgeräte gleicher Bauart einsetzen.

Bild 4.2

Regenerationsgeräte:

  • Regenerationsgeräte haben eine begrenzte Einsatzdauer.

Bild 4.3

Pressluftatmer:

  • Die Druckluftflaschen enthalten nur einen begrenzten Vorrat an Atemluft, so dass die Gebrauchsdauer begrenzt ist, je nach Belastung des Trägers bei z. B. 1 600 I Atemluftvorrat zwischen 20 und 50 Minuten (Bild 4.4).

Selbstretter:

  • Die Begriffe Selbstretter und Fluchtgerät sind gleichbedeutend. Die Selbstretter ermöglichen dem Benutzer die Flucht aus Bereichen mit gefährlicher Atmosphäre.
  • Um eine wartungsfreie Lagerung in betriebsbereitem Zustand über mehrere Jahre zu erreichen, sind die Geräte luftdicht verpackt.

Körperliche Eignung

  • Atemschutzgeräteträger müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (G) 26 "Atemschutzgeräte" festgestellt und überwacht werden.
  • Die Erstuntersuchung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit unter Atemschutzgeräten erfolgt sein.
  • Regelmäßige Nachuntersuchungen müssen während der Tätigkeit als Atemschutzgeräteträger erfolgen:

    • für 18 – 50 jährige vor Ablauf von 3 Jahren,
    • für über 50 jährige vor Ablauf von 12 – 15 Monaten.
  • Schwerpunkte der Untersuchungen gelten den Atemorganen, dem Kreislauf und Körpergewicht.
  • Hinweis:

    • Gruppe 1

      Geräte bis 3 kg. Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes sind gering.

    • Gruppe 2

      Geräte bis 5 kg. Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes sind erhöht.

    • Gruppe 3

      Geräte über 5 kg. Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes sind erhöht.

    • Für den Einsatz von Geräten unter 3 kg, ohne Atemwiderstände oder beim Einsatz von Geräten der Gruppe 1 für weniger als 30 Minuten am Tag oder für den Einsatz von Selbstrettern ist keine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 vorgeschrieben.

      (Näheres siehe: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (G) 26...

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