1) Was sind Schwarz-Weiß-Anlagen?

Schwarz-Weiß-Anlagen bestehen jeweils aus einer Anlage für Arbeitskleidung- bzw. Schutzkleidung (Schwarz) sowie einer für persönliche Kleidung (Weiß). Bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung muss eine Schwarz-Weiß-Trennung vorhanden sein. Dies kann – in Abhängigkeit von der Gefährdung – gewährleistet werden durch

  • 2 Umkleideräume, die mit einem Waschraum verbunden sind,
  • ein Schleusensystem zum An- und Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung, das mit dem Arbeitsbereich verbunden ist.

Für den Umgang mit Gefahrstoffen bzw. Biostoffen gelten Sonderregelungen der Gefahrstoffverordnung bzw. Biostoffverordnung.[1]

Durch die strikte Trennung werden Infektionen, Vergiftungen bzw. Verschmutzung der persönlichen Kleidung verhindert.

2) Was gilt für Arbeiten auf Baustellen?

Für Baustellen hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen vorgesehen, u. a.[2]:

  • Baustellenwagen, Container oder andere Raumzellen für Sanitäreinrichtungen nutzbar;
  • keine Trennung für weibliche und männliche Beschäftigte auf Baustellen mit bis zu 21 Beschäftigten erforderlich, wenn zeitlich getrennte Nutzung; bei Baustellen mit mehr als je 6 weiblichen und männlichen Beschäftigten sind dagegen getrennte Sanitärräume erforderlich;
  • Toilettenräume auf Baustellen bereitstellen, wenn mehr als 10 Beschäftigte länger als 2 zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt sind; bei bis zu 10 Beschäftigten können mobile anschlussfreie Toilettenkabinen aufgestellt werden. Voraussetzungen: (1) Die Wegstrecke zwischen Toilettenräumen bzw. mobilen anschlussfreien Toilettenkabinen und Arbeitsort darf 5 Minuten nicht überschreiten; empfohlen werden 100 m; (2) Bei täglicher Nutzung müssen Toiletten täglich und Toilettenräume mind. 2-mal wöchentlich gereinigt werden;
  • Waschräume auf Baustellen bereitstellen, wenn mehr als 10 Beschäftigte länger als 2 zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt sind; sie sollen sich in unmittelbarer Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen befinden; verringerte Bewegungsflächen und Mindestgrundflächen sind zulässig.

Die Mindestanzahl von Toilettenbecken sowie Wasch- und Duschplätzen legt Tab. 7 in Abschn. 8.4 ASR A4.1 fest.

3) Was gilt bez. Barrierefreiheit?

Werden im Unternehmen Menschen mit Behinderungen beschäftigt, müssen Sanitärräume barrierefrei gestaltet sein.[3] Es gelten zusätzliche Anforderungen an Größe, Ausstattung und Gestaltung z. B. für den Fall einer Hilfeleistung im Notfall (s. DGUV-I 215-111, DGUV-I 215-112, ASR V3a.2).

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