Bei der Anwendung von Hautschutzmitteln im Praxisalltag kommt es zwangsläufig immer wieder zu Abgrenzungsproblemen gegenüber Schutzhandschuhen. Die Einzelentscheidung für die Art der einzusetzenden PSA muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) getroffen werden. Grundsätzlich ist das Schutzvermögen der Hautschutzmittel aus technisch-physikalischen Gründen geringer als das der Handschuhe. Hautschutzmittel können nicht gegen ätzende, Allergie auslösende oder giftige Substanzen verwendet werden. Hautschutzpläne zeigen den Beschäftigten, bei welchen Tätigkeiten sie welches Hautschutzpräparat einsetzen sollen. Es wird dabei unterschieden zwischen

  • Hautschutz
  • Hautreinigung und
  • Hautpflege

Durch die Hautschutzpläne werden die Mitarbeiter ständig über die Verwendung der für sie wichtigen Produkte informiert und an die Benutzung erinnert.

 
Praxis-Tipp

Aushang in zentralen Bereichen

Hängen Sie die Hautschutzpläne in den Bereichen aus, an denen die Mitarbeiter häufig vorbeikommen. Dies können z. B. Sanitärbereiche, Waschplätze oder die entsprechenden Arbeitsplätze sein.

Hautschutzpläne können arbeitsstoff- und arbeitsplatzspezifisch erstellt werden. Beide Verfahren setzen genaue Kenntnisse der Situation vor Ort voraus. Optimal ist das Erstellen eines enger gefassten, arbeitstoffspezifischen Hautschutzplans in Kurzform, der auf einem Gesamthautschutzplan beruht.

Die Hautschutzpläne sollten generell jeweils in einer Kooperation erstellt werden zwischen

  • dem unmittelbaren Arbeitsplatzverantwortlichen
  • dem Verantwortlichen für Arbeitssicherheit
  • dem Verantwortlichen für arbeitsmedizinische Betreuung
  • dem Betriebsrat
  • dem Hersteller von Hautschutz
  • der Geschäftsführung

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