Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber.[1] Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert.[2]

Diese Verantwortung beinhaltet die Pflicht, den Beschäftigten PSA zur Verfügung zu stellen, wenn in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.[3] Die PSA muss:

  • vor der zu verhütenden Gefährdung schützen, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen;
  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein;
  • den Beschäftigten individuell passen.[4]

Was bei der Auswahl und der Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen Gehörschutz zu beachten ist, ist in DGUV-R 112-194 "Einsatz von Gehörschützern" detailliert beschrieben.

Zur Verantwortung des Arbeitgebers oder der Führungskräfte gehört auch,

  • eine Betriebsanweisung für den Umgang mit der PSA Gehörschutz zu erstellen[5],
  • die Mitarbeiter im richtigen Umgang mit der PSA Gehörschutz zu unterweisen[6] und
  • zu prüfen, ob die PSA auch getragen wird.[7]

Ihre Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, die zur Verfügung gestellte PSA auch zu benutzen.[8]

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