Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).

Diese Verantwortung beinhaltet die Pflicht, den Beschäftigten PSA zur Verfügung zu stellen, wenn in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen (§ 2 PSA-BV, § 29 DGUV-V 1). Die PSA muss vor der zu verhütenden Gefährdung schützen, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen, für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein und den Beschäftigten individuell passen (§ 2 PSA-BV).

Was bei der Auswahl und der Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen Schutzhandschuhe zu beachten ist, ist in DGUV-R 112-195 "Einsatz von Schutzhandschuhen" detailliert beschrieben. Zur Verantwortung als Arbeitgeber bzw. Führungskräfte gehört auch, eine Betriebsanweisung für den Umgang mit der PSA Schutzhandschuhe zu erstellen (§ 3 Abs. 1 PSA-BV), die Mitarbeiter im richtigen Umgang mit der PSA Schutzhandschuhen zu unterweisen (§ 3 Abs. 1 PSA-BV) und zu prüfen, ob die PSA auch getragen wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG, § 30 Abs. 1 DGUV-V 1). Die Beschäftigten sind dazu verpflichtet, die zur Verfügung gestellte PSA auch zu benutzen (§ 15 Abs. 2 ArbSchG, § 30 Abs. 2 DGUV-V 1).

 
Praxis-Tipp

Betriebsanweisungen

Ist der Einsatz von Chemikalienschutzhandschuhen erforderlich ist es sehr hilfreich, wenn in den entsprechenden Gefahrstoffbetriebsanweisungen nicht nur der Hinweis "Schutzhandschuhe tragen" bzw. "Handschutz benutzen" steht, sondern der Name des Handschuhes und am besten auch die Farbe aufgeführt werden.

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