1) Wann ist ein fest angestellter Betriebsarzt zu bestellen?

Die BG-Vorschrift DGUV V 2 nennt für Betriebsärzte Grundbetreuungszeiten, die als Summe der Zeiten für Fachkraft für Arbeitssicherheit und für den Betriebsarzt aufgeführt sind. Diese sind abhängig vom Gefährdungsgrad des Unternehmens festgelegt. Die Grundbetreuungszeit beträgt mind. 0,2 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr.

Für kleinere Unternehmen, bei denen die Mindesteinsatzzeit gering ausfällt, wird i. d. R. ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst mit der Aufgabe beauftragt. Bei einer Vollzeitstelle wird der Betriebsarzt überwiegend fest angestellt.

2) Darf ein Betriebsarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen?

Nein. Ein Betriebsarzt ist keine Konkurrenz zum Allgemeinmediziner oder zum Facharzt.

3) Bekomme ich vom Betriebsarzt Medikamente?

Das hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen die Ausgabe von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten in geringen Mengen finanziert.

Pflicht ist das nicht. Es ist damit meist der Vorteil verbunden, dass eine geringe Menge einfacher Schmerzstiller, Hustensaft, Halspastille etc. das "Leid" verringern kann. So lässt sich mit geringem Aufwand die Fehlzeit verringern. Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen nicht ausgegeben werden.

4) Muss ein Mitarbeiter an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen?

Das hängt davon ab, ob die arbeitsmedizinische Vorsorge eine Pflichtvorsorge oder eine Angebotsvorsorge ist.

  • Eine Angebotsvorsorge muss der Unternehmer dem Mitarbeiter nur anbieten. Dieser kann daran teilnehmen.
  • An einer Pflichtvorsorge muss der Mitarbeiter teilnehmen, wenn er eine bestimmte Tätigkeit ausüben soll, für die Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist. Nimmt der Mitarbeiter an der Pflichtvorsorge nicht teil, darf er diese Tätigkeit nicht ausüben. Folglich muss die Untersuchung vom Mitarbeiter geduldet werden, sofern er die Tätigkeit ausüben möchte.

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