1.1 Definition

Der Arbeitgeber ist nach § 5 ArbSchG verpflichtet, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Konkretisiert wird diese Forderung für Bildschirmarbeitsplätze in § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

In § 2 Abs. 5 und 6 ArbStättV sind die Begriffe Bildschirmarbeitsplatz und Bildschirmgerät definiert. Es gibt immer wieder Diskussionen, ob ein Mitarbeiter an einem Bildschirmarbeitsplatz beschäftigt ist oder nicht. Grundsätzlich liegt ein Bildschirmarbeitsplatz vor, wenn die Beschäftigten gewöhnlich einen nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit an einem Bildschirmgerät erledigen. Eine genaue Abgrenzung ist mit dieser Definition jedoch nicht möglich. In der Praxis werden häufig folgende 3 Hauptkriterien für die Bewertung herangezogen:

  • die Nutzung des Bildschirmgerätes ist unerlässlich, um die Arbeit zu erledigen;
  • der Arbeitnehmer nutzt das Bildschirmgerät mindestens 1 bis 2 Stunden pro Arbeitstag, die Nutzungszeit wird aus den täglichen Anwendungen addiert;
  • der Arbeitnehmer muss für die Bildschirmtätigkeit besondere Kenntnisse haben.

1.2 Hintergrund

Die Gefährdungsbeurteilung hat für Bildschirmarbeitsplätze eine zentrale Bedeutung. Nach § 3 ArbStättV müssen neben den bereits in § 5 Arbeitsschutzgesetz genannten Gefährdungen insbesondere 3 Faktoren ermittelt und beurteilt werden:

  1. die mögliche Belastung der Augen,
  2. die möglichen Gefahren für das Sehvermögen,
  3. psychische Belastungen.

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die systematische und umfassende Untersuchung und Bewertung von Arbeitsplätzen und Tätigkeiten zur Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen. Gleichzeitig werden durch sie entsprechende Maßnahmen abgeleitet.

Nach § 5 Abs. 3 ArbSchG können sich Gefährdungen insbesondere ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes (z. B. fehlender Licht- und Blendschutz, Lärmpegel);
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (z. B. Belastung durch Tonerstaub, Ausdünstung von Teppichkleber, Staub bei Allergikern);
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, v. a. von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit (z. B. Notebooks ohne externen Bildschirm, Tastatur und Maus, nicht individuell anpassbarer Bürostuhl, zu kleiner/zu großer Tisch, keine ausreichende Unterweisung);
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie deren Zusammenwirken (z. B. Zeitdruck, gleichzeitiger Abgabetermin wiederkehrender Berichte);
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten (z. B. keine Softwareschulung bei Update, kein Stuhl- bzw. Bildschirmkompetenztraining.

Die Gefährdungsbeurteilung soll es dem Unternehmer erleichtern, Schwachstellen in seinem Unternehmen aufzuspüren, besonders an der Schnittstelle zwischen Mensch und Technik. Mit dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung lassen sich

  • Unfallgefahren reduzieren,
  • Gefährdungen abbauen, die Ursache von Berufskrankheiten sein können,
  • arbeitsbedingte Erkrankungen vermeiden,
  • Arbeitsabläufe optimieren,
  • Ausfallzeiten reduzieren,
  • Kosten senken und
  • die Qualität der Produkte sichern und verbessern.

Abb. 1: Gefährdungs- und Belastungsfaktoren im Büro

1.3 Unfallgeschehen

An Bildschirmarbeitsplätzen gibt es nicht die klassischen Unfälle wie man sie aus den produzierenden Bereichen her kennt. Die gemeinhin als risikolos eingeschätzte Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz ist jedoch nicht frei von Unfall- und Gesundheitsgefahren – besonders wenn Grundsätze der Sicherheitstechnik und Ergonomie ignoriert werden. Mängel in der Ergonomie von Arbeitsplatz und Umgebung, aber auch der Ergonomie widersprechende Arbeitshaltungen und Arbeitsgewohnheiten können Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit der Angestellten im Büro und unterwegs gefährden. Es ist eine Frage der Anthropometrie, also der Anpassung der Arbeitsmittel an die Körpermaße und natürlichen Bewegungsabläufe des mit diesen Arbeitsmitteln arbeitenden Menschen.

Ausfallzeiten durch ungünstige ergonomische Bedingungen an Bildschirmarbeitsplätzen oder psychische Belastungen sind selten direkt zuzuordnen. Es gibt i. d. R. in den meisten Betrieben auch noch keine Kultur, die Ausfälle aufgrund von Defiziten an Bildschirmarbeitsplätzen zulässt. Es ist nicht greifbar und somit für viele auch nicht existent.

1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Diese Verantwortung beinhaltet die auch Pflicht, eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln (Gefährdungsbeurteilung), welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 ArbSchG).

Für Bildschirmarbeitsplätze ist diese Forderung zusätzlich in § 3 ArbStättV konkretisiert. Nur wenn die Mitarbeiter bei der Gefährdungsbeu...

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