Bei Arbeiten an einer Drehbank kommt es bei einem Mitarbeiter zu einer Schnittverletzung an der rechten Hand. Der Mitarbeiter versorgt die Wunde eigenständig. Er dokumentiert die Erste-Hilfe-Leistung nicht im Verbandbuch oder einer anderen Stelle, obwohl er dieses Vorgehen ein paar Wochen zuvor in der Unterweisung erst gehört hatte. Von seinen Kollegen hat keiner etwas von dem Unfall mitbekommen. Da es ihm peinlich ist, erzählt er seinen Kollegen auch nichts von der Verletzung. Die halbe Stunde bis zum Arbeitsende bekommt er auch noch so herum und dann ist sowieso Wochenende.

Einige Tage später entzündet sich die Wunde. Da der Mitarbeiter die Schmerzen nicht mehr ertragen kann, geht er schließlich zum Arzt. Dieser diagnostiziert neben einer starken Entzündung der Wunde eine Blutvergiftung und schreibt den Mitarbeiter arbeitsunfähig. Im Zuge der Heilbehandlung wird der zuständige Unfallversicherungsträger aufgefordert, entsprechende Kosten zu übernehmen. Da diesem keine Information zu einem entsprechenden Arbeitsunfall vorliegt, wendet er sich an den Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber kann jedoch nicht bestätigen, dass sich der Mitarbeiter die Verletzung im Rahmen der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit zugezogen hat. Es gibt weder Unfallzeugen noch einen Eintrag im Verbandbuch. Auch hat der Vorgesetzte keine Information über den Unfall erhalten. Nun ist der Mitarbeiter als Versicherter in der Pflicht nachzuweisen, dass sich der Unfall während der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Dies ist ihm nicht möglich. Die Kostenübernahme der Heilbehandlung wird ggf. ein Richter entscheiden müssen. Der Eintrag ins Verbandbuch oder eine Meldung an den Vorgesetzten wäre so viel einfacher gewesen.

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