1) Was gilt als "technisch möglich" bzw. "wirtschaftlich zumutbar"?

Für gewerbliche Siedlungsabfälle gilt eine getrennte Sammlung als technisch nicht möglich, wenn z. B. für das Aufstellen der Abfallbehälter nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Stellen von mehreren Erzeugern befüllt werden und so die getrennte Sammlung durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wenn die Kosten außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen (§ 3 Abs. 2 GewAbfV). Entsprechende Bedingungen für Bau- und Abbruchabfälle legt § 8 Abs. 2 GewAbfV fest.

2) In welche Fraktionen müssen Bau- und Abbruchabfälle getrennt werden?

Folgende Fraktionen müssen grundsätzlich getrennt gesammelt, befördert und der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden (§ 8 Abs. 1 GewAbfV):

  • Glas (ASN 17 02 02),
  • Kunststoff (ASN 17 02 03),
  • Metalle, einschließlich Legierungen (ASN 17 04 01 bis 17 04 07, 17 04 11),
  • Holz (ASN 17 02 01),
  • Dämmmaterial (ASN 17 06 04),
  • Bitumengemische (ASN 17 03 02),
  • Baustoffe auf Gipsbasis (ASN 17 08 02),
  • Beton (ASN 17 01 01),
  • Ziegel (ASN 17 01 02),
  • Fliesen und Keramik (ASN 17 01 03).

Als technisch nicht möglich gilt hier eine getrennte Sammlung u. a., "wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet" (§ 8 Abs. 2 GewAbfV).

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