(1) 1 [Bis 28.10.2020: Ungeachtet der für die in den Nummern 1 bis 4 genannten Abfallfraktionen nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geltenden Getrenntsammlungspflicht haben ] [1]Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben[2] die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4[3] des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

 

1.

Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,

 

2.

Glas,

 

3.

Kunststoffe,

 

4.

Metalle,

 

5.

Holz,

 

6.

Textilien,

 

7.

[4]Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; unterteilt nach verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bioabfällen sowie

Bis 05.05.2022:

 

8.

weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind.

2Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nach Satz 1 können eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. 3Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a[5] [Bis 28.10.2020: § 9 Absatz 2] des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

 

(2) 1Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 2Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. 3Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.

 

(3) 1Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:

 

1.

für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,

 

2.

[6]für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse, die Verwertungsart und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und

Bis 05.05.2022:

2.

für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und

 

3.

für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

3Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden bis 28.10.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden ab 29.10.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden ab 29.10.2020.
[4] Nr. 7 geändert durch Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 06.05.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden ab 29.10.2020.
[6] Nr. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 06.05.2022.

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