(1)[1]

 

(1) Zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings sind Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

 

(1)[2] Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen betragen:

 

1.

spätestens ab dem 1. Januar 2020 insgesamt mindestens 50 Gewichtsprozent,

 

2.

spätestens ab dem 1. Januar 2025 insgesamt mindestens 55 Gewichtsprozent,

 

3.

spätestens ab dem 1. Januar 2030 insgesamt mindestens 60 Gewichtsprozent und

 

4.

spätestens ab dem 1. Januar 2035 insgesamt mindestens 65 Gewichtsprozent.

Bis 28.10.2020:

(2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 65 Gewichtsprozent insgesamt betragen.

 

(2)[3] Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichtsprozent betragen.

Bis 28.10.2020:

(3) 1Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichtsprozent betragen. 2Die sonstige stoffliche Verwertung nach Satz 1 schließt die Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden, ein. 3Die Bundesregierung überprüft diese Zielvorgabe vor dem Hintergrund der bauwirtschaftlichen Entwicklung und der Rahmenbedingungen für die Verwertung von Bauabfällen bis zum 31. Dezember 2016.

[1] Abs. 1 aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden bis 28.10.2020.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden ab 29.10.2020.
[3] Anzuwenden ab 29.10.2020.

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