1) Welche Art der Beschilderung ist empfehlenswert?

Grundsätzlich dürfen nur beleuchtete, hinterleuchtete oder langnachleuchtende Hinweisschilder verwendet werden. Es ist auch darauf zu achten, dass ausschließlich Piktogramme, keine Texte, verwendet werden. Eine Neubeschilderung sollte in jedem Fall der DIN EN ISO 7010 entsprechen.

2) Wo müssen die Schilder aufgehängt werden?

Die Hinweisschilder sind an Stellen aufzuhängen, an denen sie leicht gesehen werden können. D. h., dass die Schilder in geeigneter Höhe anzubringen sind und die Beleuchtung (natürlich oder künstlich) am Anbringungsort ausreichend ist. In lang gestreckten Räumen (z. B. Fluren) sollen Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen z. B. durch Verwendung von Fahnen- oder Winkelschildern jederzeit erkennbar sein.

3) Wie hoch sollen die Schilder hängen?

Bei hoch montierten Schildern über Türen im Verlauf von Fluchtwegen soll die Unterkante mindestens 2 m über der Fußbodenkante angebracht sein, nicht jedoch höher als 2,5 m. An Wänden soll die Unterkante der Fluchtwegekennzeichnung in 1,7–2,0 m Höhe angebracht werden. Bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 5 m können die Sicherheitszeichen auch höher angebracht werden. Das Blickfeld der Menschen ist hierbei zu berücksichtigen.

4) Welche Größe müssen die Schilder haben?

Die Größe der Sicherheitsbeschilderung ist abhängig von der Entfernung, aus der die Schilder erkannt werden müssen. Siehe ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" bzw. Kap. 1.2 dieses Artikels.

5) Wann muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein?

Die Ausstattung von Fluchtwegen mit einer Sicherheitsbeleuchtung kann insbesondere aus dem Bauordnungsrecht gefordert werden. Sofern dies nicht der Fall ist, muss geprüft werden, ob das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte, insbesondere bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung, gewährleistet ist. Bei dieser Prüfung sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten:

  • hohe Personenbelegung,
  • Flächenausdehnung (z. B. Hallen, Großraumbüros, Verkaufsstätten),
  • fehlendes Tageslicht (z. B. in Räumen unter Erdgleiche, innenliegenden Treppen und Fluren oder wenn aufgrund von Schichtbetrieb nicht während der gesamten Arbeitszeit eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx auf den Fluchtwegen gegeben ist),
  • betriebliche Gründe für Dunkelheit (z. B. Fotolabor),
  • Anwesenheit ortsunkundiger Personen (z. B. Kunden, Besucher),
  • erhöhte Gefährdung (z. B. durch Stolpern oder Stürzen sowie auf Treppen),
  • unübersichtliche Fluchtwegführung (z. B. bei häufigen Richtungsänderungen),
  • eingeschränkte Erkennbarkeit des Fluchtweges und seiner Begrenzung (z. B. durch abgestelltes Lagergut oder spontan abgestellte Arbeitsmittel im Fall einer Evakuierung).

Die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für mindestens 30 Minuten die erforderliche Mindestbeleuchtung erbringen.

6) Wann ist ein Sicherheitsleitsystem erforderlich?

Optische Sicherheitsleitsysteme können die Sicherheit beim Verlassen der Arbeitsstätte, auch nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung, erhöhen. Sie führen zu einer verbesserten Wahrnehmung des Verlaufs und der Begrenzung der Fluchtwege, baulicher Einrichtungen (z. B. Türrahmen, Treppenstufen, Bedienelemente) sowie der Orientierung bei Verrauchung. Es kann ein Sicherheitsleitsystem erforderlich sein, das auf eine Gefährdung reagiert und die günstigste Fluchtrichtung anzeigt. Optische Sicherheitsleitsysteme sind kein Ersatz für die Sicherheitskennzeichnung oder eine erforderliche Sicherheitsbeleuchtung. Vor dem Installieren eines Sicherheitsleitsystems ist die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung zu prüfen.

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