Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges an gut sichtbaren Stellen und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Sie muss die Richtung des Fluchtweges anzeigen. Das bedeutet, dass die Hinweisschilder in geeigneter Höhe – fest oder beweglich – anzubringen sind und die Beleuchtung (natürlich oder künstlich) am Anbringungsort ausreichend ist. Besonders in lang gestreckten Räumen (z. B. Fluren) sollen Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein. Die Hinweisschilder für Notausgangstüren sollten sinnvollerweise über den Türen angebracht werden, sodass sie auch noch bei geöffneter Tür erkennbar sind. Das Anbringen der Fluchtwegekennzeichnung darf nicht auf Türflügeln erfolgen, da die Richtungsangaben bei geöffneten Türflügeln nicht mehr erkennbar sein können bzw. in die falsche Richtung weisen.

Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- sowie Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben. Die Dauer der Erkennbarkeit bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, muss jedoch mindestens 30 Minuten betragen. Auch wenn die Sicherheitsfarben Rot und Grün im nachleuchtenden Zustand nicht dargestellt werden können, bleiben graphisches Symbol und geometrische Form erhalten und es besteht ein Sicherheitsgewinn gegenüber den nicht langnachleuchtenden Sicherheitszeichen.

Sicherheitszeichen müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind. Bei der Auswahl der Werkstoffe sind u. a. mechanische Einwirkungen, feuchte Umgebung, chemische Einflüsse, Lichtbeständigkeit, Versprödung von Kunststoffen sowie Feuerbeständigkeit zu berücksichtigen.

Bei der Auswahl der Rettungszeichen ist der Zusammenhang zwischen der Erkennungsweite und der Größe des Hinweisschildes zu berücksichtigen. Die Hinweisschilder müssen die Mindestgrößen gemäß Tab. 1 aufweisen.

Für dauerhaft innenbeleuchtete Rettungsschilder verdoppelt sich die Erkennungsweite.

 

Maximale Erkennungsweite

(in m)

Rettungszeichen

(Höhe in mm)
0,5 12,5
2 25
5 50
10 100
15 150
20 200
30 300

Tab. 1: Mindestgrößen von Rettungszeichen

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