Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben:

  • Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr[1] geahndet werden.
  • Die Haftung des Arbeitgebers für die Folgekosten von Arbeitsunfällen (Behandlungskosten, Unfallrenten) ist generell beschränkt.[2] Dennoch kann der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) auch für die Übernahme der Folgekosten herangezogen werden (Regress), wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.[3]

Kommen die Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall zu dem Ergebnis, dass fehlende und nicht sachgemäß durchgeführte Prüfungen von Arbeitsmitteln unfallursächlich waren, ist auch eine strafrechtliche Verfolgung möglich.

Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften können darüber hinaus (auch ohne dass ein Unfall eingetreten ist) mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.[4]

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