Der Arbeitgeber ist und bleibt Adressat im gesamten deutschen Arbeitsschutzrecht. Das ist die Grundstruktur dieses Rechtsbereiches, die nicht unterbrochen werden kann. Natürlich kann und muss der Arbeitgeber Pflichten an weitere Verantwortliche delegieren, allen voran an die Führungskräfte und Vorgesetzten der nachgeordneten Unternehmensstrukturen. Er kann das aber immer nur so weit tun, wie die Betroffenen die Möglichkeit haben, die übertragenen Verantwortungen auch wahrzunehmen, also die fachliche und die Entscheidungskompetenz haben und auch über die nötigen Ressourcen verfügen.

Auch in der Arbeitsschutzorganisation ist das so, und auch hier kommen diese Möglichkeiten an bestimmte Grenzen, z. B.

  • bei teuren Schutzmaßnahmen,
  • bei der Ausbildung einer internen Sicherheitsfachkraft, die dafür entsprechend freizustellen ist,
  • wenn Führungskräfte zur Einhaltung von Pflichten im Arbeitsschutz (z. B. Unterweisung) bewegt werden sollen.

Das alles geht nur, wenn der Arbeitgeber letztlich mit seiner Autorität dahintersteht, d. h., dass er

  • einen Beauftragten für Arbeitsschutzfragen eingesetzt hat, der mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet ist oder
  • sich von diesem Beauftragten entsprechend zuarbeiten lässt und anfallende größere Entscheidungen selbst trifft.

Der Arbeitgeber kann aber sicher nicht davon ausgehen, dass der Arbeitsschutz schon dadurch ein Selbstläufer wird, dass er an jede nachgeordnete Führungskraft eine Pflichtenübertragung ausgesprochen hat, und auch nicht dadurch, dass er über eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt verfügt.

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