Zusammenfassung

 
Begriff

Pflichtenübertragung bedeutet, dass der Unternehmer seine Pflichten im Arbeitsschutz auf Führungskräfte oder andere Beauftragte übertragen kann. Die Übertragung sollte schriftlich erfolgen, mit Nennung der konkreten Aufgaben und Pflichten sowie der Abgrenzungen zu anderen Beauftragten. Dadurch erhalten die Beauftragten neben dem Arbeitgeber einen eigenen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen. Die Pflichtenübertragung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Gesamtverantwortung im Arbeitsschutz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff der Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz basiert v. a. auf § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz: "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen." Dem Sinne nach identisch ist eine Pflichtenübertragung in § 13 DGUV-V 1 bezogen auf das Regelwerk der Unfallversicherungsträger vorgesehen. Genauere Informationen dazu enthält Abschn. 2.12 DGUV-R 100-001 "Grundsätze der Prävention".

1 Warum Pflichten übertragen?

Das gesamte deutsche Arbeitsschutzrecht fußt darauf, dass zunächst stets der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Seine Haftbarkeit reicht sehr weit und ist vielen Betroffenen in Arbeitgeberfunktionen nicht bewusst. So spielt z. B. bei einem Unfall infolge des Fehlverhaltens eines Beschäftigten oft die Frage eine unerwartet große Rolle, ob dem Arbeitgeber möglicherweise ein Organisationsverschulden wie unterlassene Unterweisung oder Aufsicht vorgeworfen werden muss. Entsprechend wichtig ist es für jeden Arbeitgeber, auch aus Gründen der persönlichen Haftbarkeit mit Arbeitsschutzfragen sorgfältig umzugehen.

Natürlich kann kein Arbeitgeber die Augen überall im Betrieb haben und so seine vielfältigen Aufsichts- und Informationspflichten wahrnehmen. Das können faktisch nur die auf der jeweiligen Ebene eingesetzten Führungskräfte. Diese haben grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ganz automatisch Pflichten im Arbeitsschutz, ab dem es in ihre Verantwortung fällt, die gesamten Abläufe in einem Betriebsteil, einer Abteilung, Werkstatt usw. zu organisieren und abzuwickeln. § 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz bzw. § 13 DGUV-V 1 verweisen daher ausdrücklich auf weitere verantwortliche Personen im Arbeitsschutz, z. B. Unternehmens- und Betriebsleiter und "sonstige verpflichtete Personen".

Allerdings ist die Abgrenzung der Zuständigkeiten und damit auch der Haftbarkeit sehr schwierig, wenn dazu keine ausdrücklichen Festlegungen getroffen werden. So lässt sich zwar grundsätzlich jede Führungstätigkeit (z. B. auch die eines Werkstattmeisters oder Vorarbeiters auf Montage) mit den dazugehörigen Arbeitsschutzpflichten verknüpfen. Wenn der Betroffene darüber aber nicht aufgeklärt wurde, wird er zu Recht geltend machen können, dass er keine Pflichten wahrnehmen konnte, die für ihn nicht erkennbar waren. Das Organisationsverschulden bleibt so u. U. wieder beim Arbeitgeber hängen.

Wenn der Arbeitgeber also seinen Organisationsverpflichtungen zuverlässig nachkommen will, muss er die Pflichtenübertragung sorgfältig und nachvollziehbar für alle Beteiligten und die Aufsichtsbehörden vornehmen. Er muss dabei damit rechnen, bei den betroffenen Führungskräften zunächst auf eine gewisse Zurückhaltung zu treffen (siehe Abschn. 3). Bei entsprechender Vermittlung, Schulung und Unterstützung der Führungskräfte bringt eine ausdrückliche Pflichtenübertragung allerdings den betrieblichen Arbeitsschutz einen erheblichen Schritt nach vorne: Führungskräfte sorgen dann in ihrem eigenen Interesse dafür, dass Arbeitsschutz in ihrer Abteilung wirklich umgesetzt und gelebt und nicht länger als Spielfeld von einigen wenigen im Betrieb betrachtet wird. Auch für eine erfolgreiche Zertifizierung ist eine geordnete Pflichtenübertragung unverzichtbar.

Klar sollte sein, dass Pflichtenübertragung nicht die bekannten Funktionsträger im Arbeitsschutz wie Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte oder Sicherheitsbeauftragte betrifft. Diese erfüllen in aller Regel Beratungs- und Unterstützungsaufgaben und haben keine Weisungsbefugnis.

2 Wie Pflichten übertragen?

§ 13 Abs. 2 ArbSchG/DGUV-V 1 fordern ausdrücklich die Schriftform. Zumindest sollte bei allen Stellenbeschreibungen, Arbeitsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Führungskräften darauf geachtet werden, dass die Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung des Arbeitsschutzes ausdrücklich mit zu den Leistungen der Führungskraft gehört. Ist das nicht der Fall oder wird ein Mitarbeiter beauftragt, der nicht Führungskraft in den betroffenen Bereichen ist, aber trotzdem die Arbeitgeberpflichten wahrnehmen soll, muss in einer gesonderten Beauftragung festgehalten werden, welche Pflichten genau und in welcher Weise von dem Beauftragten wahrgenommen werden sollen.

Dabei ist auch bei kleinen und mittleren Betrieben ein gewisses juristisches Fingerspitzengefühl unerlässlich (bei größeren Betrieben ist das ohnehin Bestandteil größerer ...

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