Nach § 13 Arbeitsschutzgesetz kann der Arbeitgeber "zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen." Da nur in den wenigsten Fällen (in Kleinstbetrieben) tatsächlich der Unternehmer, Geschäftsführer oder Dienststellenleiter in Person die gesamte Arbeitsschutzorganisation steuert und durchführt, kommt es auch im Arbeitsschutz regelmäßig zu einer solchen Pflichtenübertragung.

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