Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen grundsätzlich nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert oder instand gehalten werden. Dabei müssen die elektrotechnischen Regeln beachtet werden (§ 3 Abs. 1 DGUV-V 3). Diese Tätigkeiten setzen einen hohen Grad an Fachkunde, Wissen und Kenntnissen auf dem Fachgebiet Elektrotechnik voraus. Würden die Tätigkeiten ausschließlich durch elektrotechnische Laien durchgeführt, käme es wieder zu einer Zunahme von Elektrounfällen.

 
Achtung

Vorschriften sind begründet

Man sagt, dass berufsgenossenschaftliche Vorschriften mit "Blut" geschrieben wurden. Die darin beschriebenen Schutzmaßnahmen sind keine Willkür, sondern resultieren aus den Erfahrungen mit schwerwiegenden oder sogar tödlichen Unfällen in der Vergangenheit. Von Laien durchgeführte Änderungen oder Instandsetzungen haben im beruflichen wie im privaten Bereich schon viele Menschen das Leben gekostet. Damit dies nicht mehr geschieht, dürfen derartige Tätigkeiten nur durch Elektrofachkräfte ausgeführt werden.

Der Zusatz "oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft" (§ 3 Abs. 1 DGUV-V 3) ist gewissermaßen eine Erleichterung für die Elektrofachkraft. Alle Tätigkeiten, die durch Personen durchgeführt werden können, die nicht über Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft verfügen, gehören dazu. Für diese Tätigkeiten ist dann die Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft erforderlich. Die Elektrofachkraft muss dafür zunächst feststellen, welche Gefährdungen mit der geplanten Tätigkeit verbunden sind. Dafür müssen dann entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Für die Durchführung der Arbeiten hat dann die Elektrofachkraft die Führungs- und Fachverantwortung:

  • Tätigkeiten überwachen,
  • erforderliche Schutzmaßnahmen anordnen, durchführen und kontrollieren,
  • erforderliche Sicherheitseinrichtungen zur Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stellen.

Dazu muss die Elektrofachkraft nicht permanent anwesend sein. Dann würde man von einer "ständigen" Aufsicht sprechen.

 
Praxis-Tipp

Leitung und Aufsicht bei wesentlichen Arbeiten

Bei wesentlichen Arbeiten muss eine Leitung und Aufsicht erfolgen als:

  • Überwacher bei wichtigen bzw. gefährlichen Arbeiten,
  • Prüfer nach der Durchführung von Änderungen und Instandsetzungen,
  • Einrichter der Arbeitsplätze hinsichtlich der festgelegten Schutzmaßnahmen,
  • Kontrolleur hinsichtlich der Einhaltung und Umsetzung festgelegter Schutzmaßnahmen.

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