Zusammenfassung

 
Überblick
  • Je nach Gefährdung, die mit der Durchführung von Tätigkeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln verbunden sind, dürfen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten nur durch Elektrofachkräfte ausgeführt werden.
  • In Ausnahmefällen dürfen diese Tätigkeiten auch durch Nicht-Elektrofachkräfte ausgeführt werden, sofern die Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgt.
  • Diese strenge Festlegung ist erforderlich, damit Änderungen oder Instandsetzungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel fachkundig und sorgfältig durchgeführt werden.
  • Der fahrlässige oder vorsätzliche Verstoß gegen diesen Grundsatz entspricht einer Ordnungswidrigkeit.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • DGUV-V 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

1 Details

1.1 Definition

Als "Elektrofachkraft" darf sich bezeichnen, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen ihm übertragene Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (§ 2 Abs. 3 DGUV-V 3). Die fachliche Ausbildung wird durch den Abschluss einer Ausbildung nachgewiesen, z. B. Elektroingenieur, -techniker oder -meister. Darüber hinaus gibt es Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten. Diese "eingeschränkten Elektrofachkräfte" haben die Voraussetzungen für einen fest definierten Tätigkeitsumfang erworben. Die Tätigkeiten sind gleichartig und wiederholen sich regelmäßig.

 
Achtung

Qualifikation prüfen

Der Unternehmer muss prüfen, ob eine Person, die als Elektrofachkraft oder Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten eingesetzt werden soll (bzw. eingesetzt wird), über die Qualifikationen verfügt, die für die vorgesehenen Aufgaben notwendig sind.

1.2 Hintergrund

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen grundsätzlich nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert oder instand gehalten werden. Dabei müssen die elektrotechnischen Regeln beachtet werden (§ 3 Abs. 1 DGUV-V 3). Diese Tätigkeiten setzen einen hohen Grad an Fachkunde, Wissen und Kenntnissen auf dem Fachgebiet Elektrotechnik voraus. Würden die Tätigkeiten ausschließlich durch elektrotechnische Laien durchgeführt, käme es wieder zu einer Zunahme von Elektrounfällen.

 
Achtung

Vorschriften sind begründet

Man sagt, dass berufsgenossenschaftliche Vorschriften mit "Blut" geschrieben wurden. Die darin beschriebenen Schutzmaßnahmen sind keine Willkür, sondern resultieren aus den Erfahrungen mit schwerwiegenden oder sogar tödlichen Unfällen in der Vergangenheit. Von Laien durchgeführte Änderungen oder Instandsetzungen haben im beruflichen wie im privaten Bereich schon viele Menschen das Leben gekostet. Damit dies nicht mehr geschieht, dürfen derartige Tätigkeiten nur durch Elektrofachkräfte ausgeführt werden.

Der Zusatz "oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft" (§ 3 Abs. 1 DGUV-V 3) ist gewissermaßen eine Erleichterung für die Elektrofachkraft. Alle Tätigkeiten, die durch Personen durchgeführt werden können, die nicht über Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft verfügen, gehören dazu. Für diese Tätigkeiten ist dann die Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft erforderlich. Die Elektrofachkraft muss dafür zunächst feststellen, welche Gefährdungen mit der geplanten Tätigkeit verbunden sind. Dafür müssen dann entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Für die Durchführung der Arbeiten hat dann die Elektrofachkraft die Führungs- und Fachverantwortung:

  • Tätigkeiten überwachen,
  • erforderliche Schutzmaßnahmen anordnen, durchführen und kontrollieren,
  • erforderliche Sicherheitseinrichtungen zur Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stellen.

Dazu muss die Elektrofachkraft nicht permanent anwesend sein. Dann würde man von einer "ständigen" Aufsicht sprechen.

 
Praxis-Tipp

Leitung und Aufsicht bei wesentlichen Arbeiten

Bei wesentlichen Arbeiten muss eine Leitung und Aufsicht erfolgen als:

  • Überwacher bei wichtigen bzw. gefährlichen Arbeiten,
  • Prüfer nach der Durchführung von Änderungen und Instandsetzungen,
  • Einrichter der Arbeitsplätze hinsichtlich der festgelegten Schutzmaßnahmen,
  • Kontrolleur hinsichtlich der Einhaltung und Umsetzung festgelegter Schutzmaßnahmen.

1.3 Folgen von Verstößen

Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht durch eine Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung und Aufsicht geändert oder instand gesetzt, begeht der Unternehmer eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden (§ 209 SGB VII).

 
Achtung

Keine Änderung oder Instandsetzung ohne Elektrofachkraft

Setzen Sie für die Durchführung von Änderungen oder Instandsetzungen von elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln eine Elektrofachkraft bei sich im Betrieb ein. Erforderlichenfalls dürfen diese Arbeiten auch unter Leitung und Aufsicht dieser Elektrofachkraft erfolgen. Vergeben Sie diese Arbeiten im Werkvertrag, dann sollten Sie darauf achten, dass der Werkvertragsnehmer diese Anforderungen einhält.

2 FAQs

1) Dürfen Änderungen oder Instandsetzungen stattfinden, wenn die Elektrofachkraft kran...

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