rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung als Dienstunfall

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Mit der Klage wird die Anerkennung eines Leidens als Dienstunfall in Gestalt der Berufskrankheit begehrt.

Der am … 1959 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Juni 2004 als Polizeihauptkommissar beim Bundesgrenzschutz im Dienst der Beklagten. Er war auf einem Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt, wo er fast ausschließlich am Computer arbeitete. Anfang des Jahres 2002 verspürte er Schmerzen im rechten Arm. Drei im Jahre 2003 durchgeführte Operationen erbrachten keine Besserung. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2003 führte der Kläger zu seiner Erkrankung aus, er werde bereits seit 1989 im Datenverarbeitungsbereich eingesetzt. Anfang des Jahres 2002 seien Beschwerden im rechten Arm aufgetreten. Der Ellenbogen, der Unterarm und die Finger schmerzten. Ärztlicherseits sei die Diagnose Epikondylitis Radialis, auch als „Tennisarm” oder „Mausarm” bezeichnet, gestellt worden. Durch die Bedienung der Maus während der intensiven Arbeit am Personalcomputer komme es zu permanenten Wiederholungen der Handbewegungen beim Klicken und Scrollen, was zu einer Überbeanspruchung von Sehnen, Nerven und Muskeln führe. Eine förmliche Dienstunfallmeldung in dieser Hinsicht gab der Kläger am 17. Juli 2003 ab.

Nachdem der Kläger zunächst vom Arbeitsmedizinischen Dienst noch als eingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst angesehen und sein Arbeitsplatz mit einer PC-Maus für Linkshänder ausgestattet worden war, wurde mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2003 die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst als nicht mehr gegeben erachtet, ein Restleistungsvermögen verneint und die Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst ausgeschlossen.

In einer vom Arbeitsmedizinischen Dienst des Grenzschutzpräsidiums … eingeholten ärztlichen Stellungnahme des Chirurgen und Arztes für Unfallchirurgie und Sportmedizin Professor H. vom 25. November 2003 wurde ausgeführt, es handele sich um einen unglücklichen Verlauf bei chronischer Epikondylitis Humeri Radialis. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem vom Kläger ausgeübten Beruf als Polizeibeamter beim Bundesgrenzschutz mit PC-Tätigkeit werde nicht gesehen. Insofern liege aus der Sicht des Arztes keine Berufserkrankung vor. In Bezug auf den rechten Arm bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. für die Dauer eines Jahres.

Daraufhin lehnte die Grenzschutzdirektion … mit Bescheid vom 11. Februar 2004 die Anerkennung der Gesundheitsstörung im rechten Ellenbogengelenk als Dienstunfall bzw. als Dienstkrankheit ab. Zur Begründung führte sie aus, die Anerkennung als Dienstunfall scheitere daran, dass es sich nicht um ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis handele, sondern um einen langwierigen chronischen Prozess. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahme, in der kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem vom Kläger ausgeübten Beruf als Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz in der Funktion als Sachbearbeiter gesehen und somit eine Berufskrankheit ausgeschlossen werde, sei der Antrag auf Anerkennung des Leidens als Dienstunfall bzw. Dienstkrankheit abzulehnen gewesen.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, er halte die Aussage des Gutachters nicht für zutreffend. Der Partner des Gutachters, der Arzt für Orthopädie und Sportmedizin Dr. L., führe in seiner Stellungnahme vom 22. März 2004 aus, die Entstehung der Epikondylitis bei ihm – dem Kläger – sei ursächlich auf die berufsbedingte Verwendung einer Computermaus mit Scroll-Taste zurückzuführen. Da neben der beruflichen Belastung keine erkrankungsspezifischen Tätigkeiten wie Tennis oder Badminton in der Freizeit ausgeübt worden seien oder würden, müsse in diesem speziellen Fall eine durch die Berufstätigkeit entstandene Erkrankung angenommen werden. Dies entspreche einer Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Berufskrankheitenverordnung „Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können”.

Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Arbeitsmedizinischen Dienstes des Grenzschutzpräsidiums …, welcher bei seiner geäußerten Auffassung blieb, wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, nach dem aktuellen Gutachten von Professor H. sei unter Berücksichtigung der besonderen beruflichen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter an einem Bildschirmarbeitsplatz ein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger festgestellten chronischen Epikondylitis Humeri Radialis rechts und dem Aspekt individue...

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