§§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1. |
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien, |
2. |
die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff, |
3. |
die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, |
4. |
den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff, |
5. |
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern sowie |
6. |
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern. |
(2) Diese Verordnung gilt für
1. |
Träger eines Deponievorhabens, |
2. |
Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber), |
3. |
Betreiber von Langzeitlagern, |
4. |
Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie |
5. |
[1]Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen
|
Bis 03.07.2020:
5. |
Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff. |
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. |
private Haushaltungen, |
2. |
die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser, |
3. |
Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die Stilllegungsphase
|
4. |
Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli 2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Bescheid endgültig stillgelegt sind, |
5. |
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden, und |
§ 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
Ablagerungsbereich: Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden; |
3. |
Altdeponie: Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet; |
4. |
Auslöseschwelle: Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen; |
6. |
Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0): Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten; |
7. |
Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I): Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten; |
8. |
Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II): Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten; |
11. |
Deponieabschnitt: Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der getrennt betrieben werden kann; |
12. |
Deponiebetreiber: Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat; |
13. |
Deponieersatzbaustoff: Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Deponien
|
14. |
Deponiegas: Durch Reaktionen der abgelagerten Abfäll... |
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