§§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für

 

1.

die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,

 

2.

die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff,

 

3.

die Ablagerung von Abfällen auf Deponien,

 

4.

den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff,

 

5.

die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern sowie

 

6.

die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.

 

(2) Diese Verordnung gilt für

 

1.

Träger eines Deponievorhabens,

 

2.

Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),

 

3.

Betreiber von Langzeitlagern,

 

4.

Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie

 

5.

[1]Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen

 

a)

zur Ablagerung auf Deponien und

 

b)

zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.

Bis 03.07.2020:

5.

Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff.

 

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

 

1.

private Haushaltungen,

 

2.

die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,

 

3.

Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die Stilllegungsphase

 

a)

vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, oder

 

b)

vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festlegungen für die Stilllegungsphase vor dem 16. Juli 2001 in einer Planfeststellung, einer Plangenehmigung oder einer behördlichen Anordnung getroffen worden sind, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17,

 

4.

Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli 2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Bescheid endgültig stillgelegt sind,

 

5.

die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden, und

 

6.

die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.

[1] Nr. 5 geändert durch Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung. Anzuwenden ab 04.07.2020.

§ 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

1.

Ablagerungsbereich:

Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;

 

2.

Ablagerungsphase:

Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird;

 

3.

Altdeponie:

Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet;

 

4.

Auslöseschwelle:

Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen;

 

5.

Behandlung:

Mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;

 

6.

Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):

Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;

 

7.

Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;

 

8.

Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;

 

9.

Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):

Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;

 

10.

Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):

Untertagedeponie, in der Abfälle

 

a)

in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist, oder

 

b)

in einer Kaverne, vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden;

 

11.

Deponieabschnitt:

Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der getrennt betrieben werden kann;

 

12.

Deponiebetreiber:

Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat;

 

13.

Deponieersatzbaustoff:

Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Deponien

 

a)

unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie

 

b)

unter Verwendung von Abfällen hergestellte Materialien;

 

14.

Deponiegas:

Durch Reaktionen der abgelagerten Abfäll...

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