(1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen gilt § 8 entsprechend.

 

(2) 1Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der Nachweisverordnung. 2Für die Dokumentation der Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

 

(3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und Angaben über den Entsorgungsweg in das Register nach § 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.

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