(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 21. April 2018 mit Ausnahme von:
a) |
Artikel 20 bis 36 und Artikel 44, die ab dem 21. Oktober 2016 gelten. |
b) |
Artikel 45 Absatz 1, der ab dem 21. März 2018 gilt. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 9. März 2016.
Im Namen des Europäischen Parlaments | Im Namen des Rates |
Der Präsident | Die Präsidentin |
M. SCHULZ | J.A. HENNIS-PLASSCHAERT |
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