Die Regelung zur "Verantwortung" im Arbeitsschutz wurde im ArbSchG nur mittelbar festgelegt. In § 13 Abs. 1 ArbSchG findet sich die Festlegung, dass "neben dem Arbeitgeber" weitere Personen für Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Betrieb verantwortlich sind. Somit beruht die (öffentlich-rechtliche) Verantwortung auf § 13 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 und § 3 ArbSchG.

2.1 Der Unternehmerbegriff im Arbeitsschutzrecht

In der Diskussion um Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz ist gelegentlich eine Vermischung und Vermengung von Begriffen zu beobachten, die zwar umgangssprachlich deckungsgleich verwendet werden (so wie im normalen Sprachgebrauch nicht zwischen Besitz und Eigentum oder zwischen Leihe und Miete differenziert wird), die aber unterschiedliche Hintergründe und Auswirkungen haben.

Unternehmer ist derjenige, der das Unternehmerrisiko unmittelbar trägt. Unternehmer können natürliche oder juristische Personen sein oder rechtsfähige Personengesellschaften. Unternehmer können in Anhängigkeit von der jeweiligen Unternehmensform Einzelpersonen oder Personengruppen sein.

2.2 Ursprung der Unternehmerverantwortung

Dabei kommt auch dem Ursprung der Unternehmerverantwortung besondere Bedeutung zu. Der Unternehmer

  • bestimmt die Unternehmensziele und die Geschäftspolitik,
  • trifft grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen,
  • setzt Maßstäbe für die Organisation und den Betriebsablauf und
  • verfügt über die finanziellen Mittel und betrieblichen Einrichtungen.

Der Unternehmer hat bei der Führung seines Unternehmens umfassende Entscheidungsfreiheit. Damit liegt auch die grundsätzliche Verantwortung für den Arbeitsschutz bei ihm. Sie ist untrennbar mit seinem Direktionsrecht verbunden. Er hat das Unternehmen ins Leben gerufen mit allen dazu gehörenden Risiken. Er hat deshalb dafür zu sorgen, dass die Gefahren für die Personen, die sein Unternehmen betreten, so gering wie möglich bleiben.

2.3 Arbeitgeber oder Unternehmer – 2 Seiten einer Medaille

Während beim Wirtschafts- und v. a. auch Steuerrecht der Begriff des Unternehmers oder des Unternehmens eine herausragende Rolle spielt, dominiert im Arbeitsschutzrecht der "Arbeitgeber". Dies tut der Tatsache, dass Arbeitgeber und Unternehmer über weite Strecken ein und dieselbe Rechtsfigur sind, keinen Abbruch. Wie eng und oftmals synonym die Begriffe beieinander liegen, verdeutlicht z. B. § 191 SGB VII, also das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

§ 191 SGB VII regelt die Unterstützungspflicht der Unternehmer und schreibt im Einzelnen vor, dass "die Unternehmer" nach Maßgabe der einzelnen Satzungsbestimmungen die für ihr Unternehmen zuständige Unfallversicherung bei der Durchführung der Unfallversicherung unterstützen müssen.

Angesichts der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem Arbeitsschutzgesetz und dem SGB VII wären die Rechtspflichten im Verhältnis zur gesetzlichen Unfallversicherung keine anderen, wenn in § 191 SGB VII anstatt vom "Unternehmer" vom "Arbeitgeber" und anstatt vom "Unternehmen" vielmehr vom "Betrieb" oder von der "Arbeitsstätte" die Rede wäre. Insofern können grundsätzlich beide Begriffe synonym verwendet werden – losgelöst von der Tatsache, dass das Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber und das SGB VII vom Unternehmer spricht.

So kann auch letztlich nicht verwundern, dass zahlreiche Publikationen der gesetzlichen Unfallversicherung – branchenübergreifend aber textidentisch – vom Unternehmer sprechen, diesen Begriff dann aber mit Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht in Verbindung setzen.[1]

In der Fachliteratur[2] wird aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Definition des Arbeitgebers nach europäischem Recht vorgegeben ist durch Art. 3b 89/391/EWG, die den Arbeitgeber in doppelter Weise durch seine Position im Beschäftigungsverhältnis sowie seine Verantwortung für den Betrieb bzw. das Unternehmen charakterisiert.

Einfacher formuliert sind dagegen die Definitionen im internationalen Recht. So definieren übereinstimmend die ILO-Übereinkommen Nr. 167 betreffend den Arbeitsschutz im Bauwesen und Nr. 176 zum Arbeitsschutz in Bergwerken den Arbeitgeber als „jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer (auf einer Baustelle bzw. in einem Bergwerk) beschäftigt. Zur Klarstellung wird dann noch hervorgehoben, dass ein "Arbeitgeber" ein Betreiber, Hauptunternehmer oder auch Subunternehmer sein kann.

So besteht inzwischen auch Einvernehmen dahingehend, dass sich der Arbeitgeber-Status nicht lediglich darauf reduziert, diejenige "Vertragspartei zu sein, die Anspruch auf die Dienstleistung hat" (wie schon im Gesetzgebungsverfahren zum Jugendarbeitsschutzgesetz erörtert).[3]

Im Jugendarbeitsschutzrecht (§ 3 JArbSchG) speziell aber auch in § 2 Abs. 3 ArbSchG wird dagegen der Schwerpunkt auf die tatsächliche Beschäftigung durch den Arbeitgeber gelegt. Die Arbeitgeber-Stellung reduziert sich demnach nicht (lediglich) auf die Gläubigerfunktion an der zu erbringenden Arbeitsleistung, sondern am tatsächlichen Handeln in Gestalt der faktischen Beschäftigung.[4]

[1] Stellvertretend für gleichlautende Schriften: BG Handel und Warendistribution i. V. m. BG Chemie, Verantwortung im Arbeitsschutz –...

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