Aus der bisherigen Erfahrung bei der Nachrüstung von Alt-Arbeitsmitteln werden nachfolgend die Punkte des Anforderungskataloges beispielhaft dargestellt, die in der Praxis relativ häufig vorkommen und Nachrüstungen erfordern.

 
Praxis-Tipp

Gleichartige Arbeitsmittel

Bei der Betrachtung der nachzurüstenden Arbeitsmittel lohnt sich ein Blick auf gleichartige, nach 1995 gebaute Arbeitsmittel und deren sicherheitstechnischen Bestandteile.

Speziell im Bereich Zugang zu Gefahrenbereichen und Ausstattung mit Not-Aus-Tastern kann das neue, nach Maschinenrichtlinie und den einschlägigen aktuellen Sicherheitsnormen gebaute Arbeitsmittel als Referenz für die Nachrüstung der Alt-Arbeitsmittel dienen.

2.1 Ingangsetzen eines Arbeitsmittels

  • Es muss mindestens einen Schalter geben, mit dem das Arbeitsmittel eingeschaltet werden kann.
  • Ein Wiederanlauf nach einem Stillstand (z. B. Stromausfall) darf nicht erfolgen, wenn sich daraus eine Gefährdung für die Beschäftigten ergibt.

Diese Anforderung richtet sich an alle Arbeitsmittel, die nur über einen Netzschalter verfügen. Speziell bei Netzausfall und der nachfolgenden Netzwiederkehr erfolgt bei eingeschaltetem Arbeitsmittel ein Wiederanlauf, der insbesondere bei folgenden Arbeitsmitteln mit einer Gefährdung der Beschäftigten verbunden sein kann (vgl. Abb. 1):

  • Ständerbohrmaschinen,
  • Schleifmaschinen,
  • Sägemaschinen,
  • Drehmaschinen
  • Fräsmaschinen.

Die sicherheitstechnische Nachrüstung dieser und ähnlicher Arbeitsmittel erfordert den Einbau eines Netzschalters mit Unterspannungsauslösung oder alternativ den Anbau eines Motorschutzschalters bzw. Fehlerstromschutzschalters mit Unterspannungsauslösung.

Arbeitsmittel, die neben dem Netzschalter über eine Steuerung (Schützsteuerung oder SPS) verfügen, sind von dieser Anforderung nicht betroffen, da hier bei Netzausfall die Steuerung mit ausfällt und ein Wiederanlauf bei Netzwiederkehr nicht stattfindet.

Abb. 1: Nachzurüstende Ständerbohrmaschine

2.2 Not-Aus-Taster

Ein Not-Aus-Taster ist neben dem normalen Aus-Taster immer zusätzlich erforderlich, um das Arbeitsmittel jederzeit sicher stillsetzen zu können. Gefahrbringende Bewegungen oder Prozesse müssen durch diese Notbefehlseinrichtung möglichst schnell gestoppt werden können, ohne zusätzliche Gefährdungen zu erzeugen (vgl. Abb. 2).

Es wird mindestens ein Not-Aus-Taster am jeweiligen Arbeitsmittel gefordert, jedoch kann es bei größeren Anlagen, die auch als Arbeitsmittel betrachtet werden, durchaus notwendig sein, an mehreren Stellen Not-Aus-Taster anzubringen. Insbesondere wenn an einer Anlage mehrere Arbeitsplätze vorhanden sind, ist die Ausstattung jedes Arbeitsplatzes mit einem Not-Aus-Taster vorzusehen. Ebenso ist bei unübersichtlichen Arbeitsmitteln im für den Bediener nicht einsehbaren Bereich ein zusätzlicher Not-Aus-Taster vorzusehen.

Abb. 2: Nachgerüsteter Not-Aus-Taster an einem Schrottförderer

An die Sicherheit der Not-Aus-Funktion werden nicht die hohen Anforderungen wie bei einer neuen Maschine nach Maschinenrichtlinie gestellt. Es genügt beispielsweise eine über ein Netzschütz sichergestellte Abschaltung der gesamten Anlage.

Nicht erforderlich ist ein zusätzlicher Not-Aus-Taster, wenn nur ein Bedienplatz an einem (übersichtlichen) Arbeitsmittel vorhanden ist (z. B. Ständerbohrmaschine) und die Gefährdung durch den Not-Aus-Taster nicht gemindert werden kann. In einem solchen Fall ist der normale Aus-Taster bzw. Netzschalter auch zur Abschaltung im Gefahrfall ausreichend.

2.3 Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen

Ein wesentlicher Schwachpunkt älterer Arbeitsmittel (insbesondere bei Baujahren vor 1990) ist die unzureichende Absicherung von Gefahrenbereichen, sodass hier am häufigsten nachgerüstet werden muss. Es geht hierbei hauptsächlich um die Absicherungen von mechanischen Gefährdungen.

Schutzeinrichtungen müssen entweder den Zugriff auf bewegte Teile verhindern oder die bewegten Teile müssen vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillgesetzt werden.

Der Anhang 1 fordert außerdem, dass die vorzusehenden Schutzeinrichtungen

  • stabil gebaut sein müssen,
  • nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können,
  • keine zusätzlichen Gefahren verursachen dürfen,
  • einen ausreichenden Abstand zum Gefahrenbereich haben müssen,
  • die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken dürfen,
  • Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten möglichst ohne Demontage zulassen.

Je nach Gefährdungssituation können alle zur Absicherung von mechanischen Gefahren geeigneten Schutzeinrichtungen eingesetzt werden.

2.3.1 Schutzabdeckungen und Schutzzäune

Feststehende Schutzeinrichtungen werden immer dann verwendet, wenn bewegte Teile abgesichert werden müssen und der Abstand zur Gefahrstelle relativ gering bemessen ist. Aktuell sind davon viele Roboter betroffen.

Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, muss die Zugänglichkeit für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten gewährleistet werden. Hierzu werden normalerweise Türen oder Klappen in die Schutzabdeckungen eingebaut (vgl. Abb. 3).

Abb. 3: Absicherung von Gefahrstellen mit feststehenden Abdeckungen und gesicherten Türen

Für die Absicherung dieser Öffnungen werden Türsicherhe...

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