Begriff

Überwachungsbedürftige Anlagen sind Arbeitsmittel und stellen v. a. im Hinblick auf Brand-, Explosions- sowie Gesundheitsgefährdung ein erhöhtes Risiko dar. Ergänzend zu den allgemeinen Forderungen für die sichere Verwendung müssen daher zusätzlich spezielle Prüfvorschriften eingehalten werden.

Besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel (jedoch nicht überwachungsbedürftig) sind dagegen bestimmte Krane, Flüssiggasanlagen mit entzündbaren Gasen sowie maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik wie Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände oder Drehbühnen. Auch hier gelten besondere Prüfvorschriften, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie anderer Personen zu gewährleisten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Welche Anlagen überwachungsbedürftig sind, regelt das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG). Derzeit sind überwachungsbedürftige Anlagen in § 2 Abs. 13 BetrSichV definiert als "Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 BetrSichV erlaubnispflichtig sind".

Pflichten der Betreiber sowie Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen legt das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen fest.

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