Analog zu § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen auch Tritte in wiederkehrenden Abständen im Betrieb geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen können unter bestimmten Bedingungen durch fachkundige, unterwiesene Beschäftigte (§ 2 Abs. 5 BetrSichV in Anlehnung an Abschn. 5 TRBS 2121 Teil 2) durchgeführt werden oder müssen durch eine "befähigte Person" erfolgen. Die Prüfung durch fachkundige Personen ist nur dann erlaubt, wenn Tritte "keinen schädigenden Einflüssen" unterliegen. Hierunter versteht man u. a. den Einsatz von Tritten in Bereichen mit aggressiven, korrosiven Medien sowie in Bereichen, in denen Schädigungen durch Anfahren oder herabfallende Gegenstände (z. B. in manchen Industriebetrieben und auf Baustellen) erwartet werden können. Damit ist man gut beraten, wiederkehrende Prüfungen stets von "befähigten Personen" durchführen zu lassen.

Die Fristen zwischen den einzelnen Überprüfungen legt der Unternehmer entsprechend der Nutzungshäufigkeit und den Nutzungsbedingungen selbst fest. Die praktischen Erfahrungen zeigen, dass Tritte mind. einmal im Jahr geprüft werden sollten. Für die systematische Prüfung von Tritten gerade in größeren Unternehmen hat sich das Führen einer Checklistensammlung bewährt, die auch zur Dokumentation der Prüfergebnisse benutzt werden kann

Damit soll erreicht werden, dass durch die Benutzung schadhafter Tritte keine Unfälle eintreten.

Unbrauchbar können Tritte durch Verschleiß, Beschädigung und Versagen werden:

  • Verschleiß tritt durch fortlaufende Benutzung des Trittes ein. Der Grad des Verschleißes ist abhängig von der Gesamtnutzungsdauer und der Belastung des Trittes.
  • Beschädigungen treten durch unsachgemäße Handhabung auf, z. B. durch Anschlagen oder gar Werfen des Trittes. Beschädigungen, wie Verbiegungen, Einbeulungen oder Anrisse, können Ursachen für ein späteres Versagen des Trittes sein.
  • Versagen tritt ein, wenn ein Tritt oder ein Trittbauteil plötzlich und unerwartet einknickt, bricht oder abreißt und damit einen Unfall direkt auslöst.

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