Trinkwasser darf keine chemischen Stoffe in schädigenden Konzentrationen enthalten (§ 7 i. V. mit Anlage 2 und 3 TrinkwV).

Die TrinkwV unterscheidet chemische Stoffe, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz und der Trinkwasser-Installation i. d. R. nicht mehr erhöht, und solche, deren Konzentration ansteigen kann:

  • Konzentrationen bleiben i. d. R. unverändert für z. B. Chrom, Quecksilber, Nitrat, PFAS sowie Microcystin-LR (nur bei Auftreten toxischer Cyanobakterien) (Anlage 2 Teil I TrinkwV).
  • Konzentrationen folgender Stoffe können steigen, da sich Stoffe aus Ablagerungen oder dem Material alter Rohre lösen, z. B. Blei, Cadmium, Arsen, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Bisphenol A (Anlage 2 Teil II TrinkwV).
 
Achtung

Alte Rohre austauschen

In Gebäuden, die vor 1970 erbaut wurden, können Bleirohre verlegt sein. Durch Korrosion löst sich Blei. Das Schwermetall wird dann mit dem Trinkwasser aufgenommen und kann die Gesundheit schädigen. Auch verzinkte Stahlrohre und Messingarmaturen können Blei abgeben.

Der Grenzwert für Blei liegt bis 11.01.2028 bei 0,01 mg/l und danach bei 0,005 mg/l ; dies entspricht dem Zielwert der EU bis 2036. Trinkwasserleitungen aus Blei müssen grundsätzlich bis 12.01.2026 entfernt oder stillgelegt werden. Unter bestimmten Bedingungen kann das Gesundheitsamt diese Frist auf Antrag verlängern. Stellt ein Installateur fest, dass Trinkwasserleitungen aus Blei vorhanden sind, so muss er dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzeigen (§ 17 TrinkwV). Ist ein Austausch von Rohren erforderlich, so ist der Wasserversorger für die Zuleitungen, der Besitzer für die Haus-Installation zuständig.

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