Im Allgemeinen versorgen kommunale Wasserversorger oder Wasserverbände Unternehmen mit Wasser in Trinkwasserqualität, dazu wird Wasser aus Grundwasser, Quellen, Uferfiltrat oder Talsperren (Rohwasser) aufbereitet.

Zum Teil nutzen Unternehmen auch Grundwasser bzw. Wasser aus oberirdischen Gewässern, das sie selbst behandeln, um Trinkwasserqualität zu erreichen.

Es gelten in beiden Fällen die Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Trinkwasser muss "rein und genusstauglich" sein (§ 5 TrinkwV), die menschliche Gesundheit darf nicht geschädigt werden (§ 37 IfSG). Mikrobiologische Anforderungen legt § 6 TrinkwV fest. Chemische Inhaltsstoffe dürfen nach § 7 TrinkwV bestimmte Konzentrationen nicht überschreiten.

 
Hinweis

Trinkwasserverordnung 2023

Die Trinkwasserverordnung setzt die europäische Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) um. In der Neufassung von 2023 sind verpflichtende Regelungen zu Risikobewertung bzw. Risikomanagement (Einzugsgebiet bis Entnahmearmatur beim Verbraucher) enthalten. Es findet eine Prüfung des Risikomanagements und eine Genehmigung des Untersuchungsplans durch das Gesundheitsamt statt. Neue Anforderungen gelten bei Untersuchungspflichten und dem Untersuchungsplan. Neue Qualitätsparameter werden eingeführt wie z. B. somatische Coliphagen, Microcystin-LR, PFAS und Bisphenol A. Verschärfungen bei Parametern wie Blei, Chrom und Arsen werden festgelegt: So müssen z. B. Bleirohrleitungen grundsätzlich bis 12.01.2026 in allen Wasserversorgungsanlagen inklusive Trinkwasserinstallationen ausgetauscht oder stillgelegt werden. Es werden außerdem neue Informationspflichten der Betreiber festgelegt.

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