(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln.

 

(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:

 

1.

Pflichtvorsorge

 

a)

bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ArbMedVV), das entspricht einer tätigkeitsbedingten Exposition durch:

  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig vier Stunden oder mehr pro Arbeitstag oder
  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 20 Mal pro Arbeitstag) oder
  • ein tätigkeitsbedingtes Waschen der Hände von mindestens 25 Mal pro Arbeitstag oder
  • Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als 10 Mal pro Arbeitstag).
 

b)

Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f ArbMedVV).

 

2.

Angebotsvorsorge

 

a)

Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e ArbMedVV); das entspricht einer tätigkeitsbedingten Exposition durch:

  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden und weniger als vier Stunden pro Arbeitstag oder
  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 10 Mal pro Arbeitstag) oder
  • Waschen der Hände von mindestens 15 Mal und weniger als 25 Mal pro Arbeitstag oder
  • Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen und im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als fünf Mal und bis zu 10 Mal pro Arbeitstag).
 

b)

Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Friseurkosmetika (siehe Abschnitt 3.6 Absätze 2 und 3; Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe k ArbMedVV).

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