(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist entsprechend der Grundsätze der TRGS 400 durchzuführen. Dementsprechend ist das gesamte Arbeitssystem bestehend aus eingesetztem Gefahrstoff, durchgeführter Tätigkeit, Arbeitsmittel und bestehender Schutzeinrichtungen zu betrachten.

 

(2) Die Beurteilung der Gefährdung durch Nanomaterialien erfolgt ergänzend auf der Grundlage der unter Abschnitt 3 ermittelten Informationen.

 

(3) Eine vereinfachte Darstellung der Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Nanomaterialien ist in Anhang 3 als Fließschema beigefügt.

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