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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese TRGS enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aus Nanomaterialien bestehen oder enthalten. Nanomaterialien im Sinne dieser TRGS umfassen sowohl unter REACH registrierte als auch nicht registrierte Nanoformen von Stoffen entsprechend Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, geändert durch (EU) 2018/1881 [1]. Die Europäische Kommission unterscheidet dabei nicht zwischen etablierten und neuen Materialien.

 

(2) Diese TRGS gilt nicht für

 

1.

natürliche Nanomaterialien, sofern keine Tätigkeiten mit ihnen ausgeführt werden,

 

2.

bei Prozessen anfallende Nanomaterialien (z. B. Schweißrauche, Dieselrußpartikel), sofern sie nicht als Produkte gehandhabt werden. Für Tätigkeiten wie Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren an metallischen Werkstoffen gilt die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten". Für Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren auftreten können, gilt die TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren".

 

(3) Diese TRGS ergänzt die technischen Regeln für Gefahrstoffe hinsichtlich der Gefährdungen durch Nanomaterialien, insbesondere die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Basierend auf der Empfehlung der Europäischen Kommission zur Definition von Nanomaterialien wird die Nanoform eines Stoffes definiert als Form eines natürlichen oder hergestellten Stoffes, der Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder Agglomerat enthält und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben, sowie abweichend auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Ausmaßen unter 1 nm [2]. Ein Stoff kann eine oder mehrere verschiedene Nanoformen haben. Unter "Partikel" wird dabei ein winziges Materialteilchen mit definierten physischen Grenzen verstanden [1].

 

(2) Diese "Partikel" werden in dieser TRGS in Anlehnung an DIN CEN ISO/TS 80004-1:2016-04 als Nanoobjekte bezeichnet [3]. Nanoobjekte können als granuläre Nanopartikel (3 Außenmaße im Nanomaßstab), Nanofasern (2 Außenmaße im Nanomaßstab) oder Nanoplättchen (1 Außenmaß im Nanomaßstab) auftreten.

 

(3) Ein Aggregat besteht aus Nanoobjekten, die durch starke Bindungskräfte zusammengehalten werden oder teilweise miteinander verschmolzen sind. Seine Oberfläche kann deutlich kleiner als die Summe der Oberflächen seiner nicht miteinander verschmolzenen Partikel sein. Aggregate können nanoskalig oder mikroskalig vorliegen.

 

(4) Ein Agglomerat besteht aus Nanoobjekten oder Aggregaten oder aus einer Mischung von Nanoobjekten und Aggregaten, die durch schwache Wechselwirkungen zusammengehalten werden. Seine Oberfläche entspricht näherungsweise der Summe der Oberflächen seiner einzelnen Partikel. Agglomerate können nanoskalig oder mikroskalig vorliegen.

 

(5) Der Begriff mikroskalig wird in Abgrenzung zum Begriff nanoskalig verwendet. Dementsprechend schließt sich der mikroskalige Bereich ab 100 nm zu größeren Werten hin an den nanoskaligen Bereich an.

 

(6) Der Begriff Gesamtmaterial kann sowohl einen Stoff als auch ein Gemisch bezeichnen. Handelt es sich um einen Stoff, kann er vollständig aus Nanoobjekten und deren Aggregaten und Agglomeraten bestehen oder nur Anteile davon enthalten. Handelt es sich um ein Ge-misch, besteht es aus Nanoobjekten und deren Aggregaten und Agglomeraten sowie weiteren Inhaltsstoffen.

 

(7) Unter stoffspezifischer Toxizität werden die stoffspezifischen Gesundheitsgefahren verstanden, die gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu einer Einstufung führen können.

 

(8) Die Biobeständigkeit von Nanomaterialien beschreibt deren Eigenschaft, sich in der Lungen- oder Gewebeflüssigkeit auflösen zu können. Zur Abschätzung der Biobeständigkeit wird in dieser TRGS das Kriterium der Wasserlöslichkeit verwendet. Nanomaterialien mit einer Wasserlöslichkeit kleiner 100 mg/l sind im Sinne dieser TRGS praktisch unlöslich und damit biobeständig. Nanomaterialien mit einer Wasserlöslichkeit größer 100 mg/l sind löslich.

 

(9)...

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