(1) Alle Sammelstellen und Zwischenlager sind

 

1.

so zu gestalten, dass eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme bzw. Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle erfolgen kann,

 

2.

entsprechend ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" mit der erforderlichen Kennzeichnung zu versehen.

Regale sind fest zu verankern.

 

(2) Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern müssen über zwei gekennzeichnete, möglichst entgegengesetzte, stets frei zugängliche Ausgänge als Flucht- und Rettungswege verfügen. Türen müssen sich nach außen öffnen lassen. Bei Fluchtweglängen bis zu 3 m kann der zweite Ausgang entfallen.

 

(3) Stationäre Sammelstellen und Zwischenlager müssen

 

1.

fugenfrei befestigte (z. B. asphaltierte) Verkehrswege aufweisen,

 

2.

mit Flucht- und Rettungswege von mindestens 1 m Breite ausgestattet sein.

 

(4) Im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen und im Umschlagbereich von Zwischenlagern muss der Boden flüssigkeitsdicht, säure- und chemikalienfest, elektrisch ableitend entsprechend Nummer 4.4.1 Absatz 10, gut zu reinigen und auch im feuchten Zustand trittsicher sein. Im Lagerbereich von Zwischenlagern muss der Boden für das jeweilige Lagergut nach dem Stand der Technik undurchlässig und ebenfalls elektrisch ableitend und gut zu reinigen sein. Ausgelaufene oder verschüttete Abfälle müssen leicht erkannt und gut entfernt werden können. Der Boden ist wannenförmig auszubilden, der Rand der Bodenwanne bildet die Grenze zum Verkehrsbereich. Stolperstellen sind dabei zu vermeiden.

 

(5) Bei Zwischenlagern ist das Auffangvolumen der Bodenwanne nach den Länderverordnungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnungen – VAwS) auszulegen.

 

(6) Bei stationären Sammelstellen ist die Bodenwanne so auszuführen, dass sie gut restentleerbar ist, ohne unteren Ablass. Zur Aufnahme ausgelaufener Flüssigkeiten soll direkt neben einer (Außen-) Tür, außerhalb des Gehbereichs, eine Bodenvertiefung zum Betrieb einer Pumpe oder eines Saugrohres eingebaut werden.

 

(7) Mobile Sammelstellen

 

1.

müssen mit Flucht- und Rettungswegen mit einer Breite von mindestens 0,80 m ausgestattet sein,

 

2.

sind mit einem vom Annahme- und Arbeitsbereich abgetrennten Fahrzeug-Führerhaus auszurüsten,

 

3.

sind mit für die Inbetriebnahme notwendigen Anbauteilen (z. B. Treppen, Plattformen) auszurüsten, die so konstruiert sind, dass sie gefahrlos auf-, abgebaut und benutzt werden können,

 

4.

müssen so ausgerüstet sein, dass die Bodenwanne des Fahrzeuges über mindestens einen gut erreichbaren und dicht verschließbaren Ablauf restentleerbar ist,

 

5.

sind so auszurüsten, dass Ladung und Einrichtung durch Verriegelungen, Zurrleisten oder sonstige geeignete Maßnahmen gegen Verrutschen, Verkanten und Umfallen gesichert werden können. Durch Bodenverriegelungen dürfen keine Stolperstellen entstehen.

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