(1) Der Bericht muss Folgendes enthalten:

 

1.

Titel,

 

2.

Messaufgabe gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 dieser TRGS,

 

3.

Anlass der Messung,

 

4.

Messstelle (Name, Anschrift),

 

5.

Auftraggeber (Name, Anschrift),

 

6.

begleitende Informationen zur Ermittlung, z. B. Vorbesprechung (Teilnehmer, Datum), Bearbeiter der Ermittlungsaufgabe, Ansprechpartner, Vorgangsnummer und Datum,

 

7.

Festlegung des Arbeitsbereichs einschließlich seiner räumlichen und organisatorischen Beschreibung (Firma, Anschrift, Betriebsort),

 

8.

Beschreibung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,

 

9.

Festlegung und Begründung der Auswahl der Gefahrstoffe, deren Konzentrationen zu ermitteln sind (siehe Anhang 1 Abschnitt 6.3),

 

10.

Art und Menge sowie relevante Einstufungen und gefährliche Eigenschaften der Gefahrstoffe sowie Beurteilungsmaßstäbe,

 

11.

relevante Randbedingungen (siehe Absatz 4 dieses Abschnitts sowie Abschnitt 4.2 Absatz 2 dieser TRGS),

 

12.

Angaben zum Messverfahren (siehe Anhang 1 Abschnitt 6.4 Absatz 1 und 5),

 

13.

Informationen zur Probenahme/Messung (siehe Anhang 1 Abschnitt 6.4 Absatz 2 und 4),

 

14.

Informationen zur analytischen Bestimmung, Datum der Analyse, ggf. Name und Anschrift des externen Analysenlabors (siehe Anhang 1 Abschnitt 6.4 Absatz 1),

 

15.

Ermittlungsergebnisse (siehe Anhang 1 Abschnitt 6.4 Absatz 4),

 

16.

Befund mit Begründung (Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen) (siehe Anhang 1 Abschnitt 6.5),

 

17.

Hinweise zur Befundsicherung,

 

18.

Ausstellungsdatum des Berichts,

 

19.

Unterschriften der Leitung der Messstelle und des Berichterstellenden,

 

20.

eindeutige Kennzeichnung auf jeder Seite durch u. a. Berichtsnummer oder Vergleichbares, Seitenzahl, Gesamtseitenzahl,

 

21.

Verzeichnis der verwendeten Normen, technischen Regeln, Literatur, Vorgängerberichte.

 

(2) Sofern ein ausführlicher Bericht über die inhalative Exposition oder eine Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV bezüglich des Arbeitsbereichs vorliegt, können die Ergebnisse bei der Überprüfung des Befundes in verkürzter Weise unter Berücksichtigung der Empfehlungen aus dem vorliegenden Bericht festgehalten werden.

 

(3) Der untersuchte Arbeitsbereich ist möglichst detailliert zu beschreiben, um auch Dritten einen Einblick in die Tätigkeiten und die Arbeitsabläufe der Beschäftigten, deren inhalative Exposition zu bestimmen ist, zu ermöglichen. Es empfiehlt sich, auch Skizzen und Fotos aufzunehmen.

 

(4) Die relevanten Randbedingungen gemäß Abschnitt 4.2 zum Zeitpunkt der Ermittlung sind zu beschreiben. Angaben, die vom Betrieb zur Verfügung gestellt werden, sind in den Bericht zu übernehmen und entsprechend kenntlich zu machen (z. B. Durchsatz, Einsatzmengen, Lüftungsbedingungen).

 

(5) Der Bericht kann auch Hinweise und Vorschläge für durchzuführende Maßnahmen enthalten.

 

(6) Der Bericht muss den Hinweis enthalten, dass eine auszugsweise Verwendung (einzelner Seiten) des Messberichtes der Zustimmung des Erstellers bedarf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge