(1) Die Befunderhebung erfolgt gemäß Abschnitt 5.3.4 dieser TRGS.

 

(2) Bestehen Zweifel an der Plausibilität des Ergebnisses der nichtmesstechnischen Ermittlung, ist ein Befund nicht ableitbar. In diesem Fall ist die Ermittlung mit einer anderen nichtmesstechnischen oder messtechnischen Methode erneut durchzuführen.

 

(3) Der Bericht muss Folgendes enthalten:

 

1.

Titel,

 

2.

Ermittlungsaufgabe,

 

3.

Anlass der Ermittlung,

 

4.

Ermittelnde Stelle (Name, Anschrift),

 

5.

Auftraggeber (Name, Anschrift),

 

6.

begleitende Informationen zur Ermittlung, z. B. Vorbesprechung (Teilnehmer, Datum), Bearbeiter der Ermittlungsaufgabe, Ansprechpartner, Vorgangsnummer und Datum,

 

7.

Festlegung des Arbeitsbereichs einschließlich seiner räumlichen und organisatorischen Beschreibung (Firma, Anschrift, Betriebsort),

 

8.

Beschreibung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,

 

9.

Festlegung und Begründung der Auswahl der Gefahrstoffe, deren Konzentrationen zu ermitteln sind,

 

10.

Art und Menge sowie relevante Einstufungen und gefährliche Eigenschaften der Gefahrstoffe sowie Beurteilungsmaßstäbe,

 

11.

relevante Randbedingungen mit Datum der Erhebung (Abschnitt 4.2 Absatz 2),

 

12.

Angaben zum eingesetzten nichtmesstechnischen Ermittlungsverfahren,

 

13.

Auflistung der aus den relevanten Randbedingungen abgeleiteten Parameter, die für die Ermittlung verwendet wurden,

 

14.

Ermittlungsergebnisse,

 

15.

Befund mit Begründung (Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen),

 

16.

Hinweise zur Befundsicherung,

 

17.

Ausstellungsdatum des Berichts,

 

18.

Unterschrift des Berichterstellenden,

 

19.

eindeutige Kennzeichnung auf jeder Seite durch u. a. Berichtsnummer oder Vergleichbares, Seitenzahl, Gesamtseitenzahl,

 

20.

Verzeichnis der verwendeten technischen Regeln, Literatur, Vorgängerberichte.

 

(4) Wird zur Ermittlung eine Handlungsempfehlung nach TRGS 400, Abschnitt 6.1 Absatz 5 angewendet, ist eine vereinfachte Berichterstattung nach TRGS 400, Abschnitt 8 Absatz 7 mit Verweis auf die Handlungsempfehlung möglich.

 

(5) Es ist empfehlenswert, die Befundsicherung bei Verwendung nichtmesstechnischer Methoden im Jahresabstand durchzuführen. Dazu ist es erforderlich, dass der Beurteiler vor Ort die weitere Gültigkeit aller relevanten Randbedingungen bestätigt und dokumentiert.

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