(1) Zur Erfassung und Beschreibung der Tätigkeiten sind alle bestimmungsgemäßen Arbeitsvorgänge und Betriebszustände zu berücksichtigen. Dies gilt auch für nicht regelmäßig durchgeführte Tätigkeiten, wie z. B. Wartung oder Instandhaltung.

 

(2) Für die Tätigkeiten sind die Randbedingungen zu erheben und zu beschreiben, die für die inhalative Exposition relevant sind. Dies können sein:

 

1.

Art der Tätigkeiten (z. B. Ein- und Umfüllen, Schweißen, Schleifen, Versprühen, Reinigen, Beschichten),

 

2.

räumliche Bedingungen (z. B. Grundfläche, Raumhöhe, räumliche Gliederung, Raumausfüllung, ganz oder teilweise geschlossener Raum),

 

3.

Tätigkeiten im Freien,

 

4.

klimatische Bedingungen (Temperatur, Luftfeuchte, Luftdruck, Luftgeschwindigkeit),

 

5.

Arbeitsmittel (z. B. Schweißbrenner, Spritzpistole, Sackschütte, Radlader),

 

6.

Art, Menge und Konzentration der eingesetzten Stoffe und Produkte (z. B. Bezeichnung, Aggregatzustand),

 

7.

Bildung von Aerosolen (Stäube, Tröpfchen) und Freisetzungsvermögen der Stoffe (z. B. Staubungsverhalten, Flüchtigkeit),

 

8.

Verfahrensweise (z. B. offen, geschlossen, unter Staubentwicklung, erhöhte Temperatur/Druck),

 

9.

Emissionsorte und -quellen, Position der Beschäftigten zur Emissionsquelle, Sekundärquellen aus benachbarten Arbeitsbereichen,

 

10.

technische Schutzeinrichtungen (z. B. Art und Leistung der Absaugung, Einhausung),

 

11.

Lüftungsbedingungen (z. B. Art der Lüftung, Lüftungseinrichtungen, Luftführung, Lüftungsintensität),

 

12.

Arbeitsleistung (z. B. Durchsatz),

 

13.

Schwere der körperlichen Arbeit,

 

14.

Arbeitsorganisation (z. B. Aufenthalts-/Expositionsdauer, zeitgleiche Belastungen),

 

15.

persönliche Schutzmaßnahmen (insbesondere, wenn dadurch eine erhöhte körperliche Belastung entsteht).

 

(3) Auf Grundlage der Ermittlungen können bei gleichartigen Arbeitsbedingungen oder bei gleichartigen Tätigkeiten begrenzte Teile eines Betriebs zu einem Arbeitsbereich zusammengeführt werden. Der Arbeitsbereich (siehe Abschnitt 2 Absatz 2) kann einen oder mehrere Arbeitsplätze bzw. Arbeitsverfahren umfassen und räumlich oder organisatorisch festgelegt werden, z. B. durch Angabe der

 

1.

räumlichen Abgrenzung,

 

2.

Tätigkeiten,

 

3.

Verfahrensweisen,

 

4.

Anlagenarten,

 

5.

Arbeitsmittel.

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