Vorbemerkung

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 2121 Teil 4 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert insbesondere den Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von nicht für das Heben von Beschäftigten vorgesehenen Arbeitsmitteln, die aber ausnahmsweise zum Heben von Beschäftigten verwendet werden. Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.

 

(2) Diese Technische Regel gilt für die in Nummer 2 genannten Flurförderzeuge, kraftbetriebenen Krane und Personenaufnahmemittel.

 

(3) Für das Heben von Beschäftigten mit kraftbetriebenen Kranen gilt diese Regel nur für Anwendungen, bei denen ein Personenaufnahmemittel an einem Lasthaken eines kraftbetriebenen Kranes angeschlagen wird.

 

(4) Diese Technische Regel gilt nicht für Arbeitsmittel, die bestimmungsgemäß zum Heben von Beschäftigten vorgesehen sind. Dies betrifft z. B. Arbeitsmittel, die durch Beschäftigte mit einer auswechselbaren Ausrüstung für die Personenaufnahme versehen werden können, z. B. durch Ankoppeln an die Schnellwechseleinrichtung und die, vom Hersteller vorgesehen, von der Arbeitsbühne aus gesteuert werden.

 

(5) Diese Technische Regel gilt auch nicht für das ausnahmsweise Heben von Beschäftigten mit

  • kraftbetriebenen Kranen, die mit Hubwerken ausgerüstet sind, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann,
  • Arbeitsbühnen an geländegängigen Teleskopstaplern, geländegängigen Gegengewichtsstaplern, Hydraulikbaggern und Radladern, die auf den Gabelzinken aufgesteckt sind.

Beide Fälle entsprechen nicht dem Stand der Technik für das ausnahmsweise Heben von Beschäftigten, sie sind hierfür nicht geeignet.

Satz 2 gilt nicht für Seilbagger, die über die Betriebsart "Kraftschlüssiges Senken mit Rücklaufsicherung und selbsttätiger Bremse" verfügen und diese mit einem Schlüsselschalter gesichert werden kann.

 

(6) Diese Technische Regel gilt weiterhin auch nicht für nicht zum Heben von Beschäftigten bestimmte Arbeitsmittel, bei denen eine Ausrüstung zur Personenaufnahme an eine Schnellwechseleinrichtung angekoppelt werden soll (z. B. bei Erdbaumaschinen, geländegängigen Teleskopstaplern, Traktoren), da hierbei Herstellerpflichten aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und der dazu erlassenen Maschinenverordnung, beachtet werden müssen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Nicht für das Heben von Beschäftigten vorgesehene Arbeitsmittel

im Sinne dieser TRBS sind Flurförderzeuge und kraftbetriebene Krane, die zum Heben und Bewegen von Lasten vorgesehen sind.

2.2 Flurförderzeuge

im Sinne dieser TRBS sind folgende Flurförderzeuge mit senkrechtem Hubmast: Gegengewichtstapler, Schubmaststapler, Regalstapler, und Dreiseitenstapler.

2.3 Personenaufnahmemittel (PAM)

im Sinne dieser TRBS sind Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Beschäftigten dienen. Hierzu gehören Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen, Arbeitskörbe und Personenförderkörbe.

2.4 Arbeitsbühnen

im Sinne dieser TRBS sind auf den Gabelzinken eines Flurförderzeuges aufgesteckte Personenaufnahmemittel, die von kraftbetriebenen Staplern bewegt werden und von denen aus Beschäftigte arbeiten.

2.5 Arbeitskörbe

im Sinne dieser TRBS sind Personenaufnahmemittel unveränderlicher Größe, die am Tragmittel des kraftbetriebenen Kranes hängend bewegt werden und von denen aus gearbeitet werden darf.

2.6 Personenförderkörbe

im Sinne dieser TRBS sind Personenaufnahmemittel, die ausschließlich zum Befördern von Beschäftigten dienen und die am Tragmittel des kraftbetriebenen Kranes hängend bewegt werden.

2.7 Tragmittel

im Sinne dieser TRBS sind dauernd mit dem kraftbetriebenen Kran verbundene Drahtseile oder Ketten einschließlich Lasthaken zum Aufnehmen des Personenaufnahmemittels. Sie sind Bestandteil des kraftbetriebenen Kranes.

2.8 Anschlagmittel

im Sinne dieser TRBS sind nicht zum kraftbetriebenen Kran gehörende Einrichtungen, die das Tragmittel mit dem Personenaufnahmemittel verbinden.

2.9 Erstmalige Verwendung

im Sinne dieser TRBS ist die erstmalige Kombination und anschließende Verwendung des Personenaufnahmemittels mit dem Flurförderzeug oder dem kraftbetriebenen Kran.

3 Gefährdungsbeurteilung

 

(1) Im Rahmen einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV sind die notwendigen Maßnahmen für die Zurverfügungstellung...

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