Die nachfolgenden Regelungen gelten für Arzt- und Zahnarztpraxen:
(1) Im Rahmen der medizinischen Untersuchung und Behandlung von Menschen in Praxen sind folgende organisatorische Maßnahmen zu berücksichtigen:
3. |
Sollte die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung mit postalischer Zustellung der AU-Bescheinigung für Patienten mit einer leichten Atemwegserkrankung bestehen, ist davon Gebrauch zu machen. |
4. |
Möglichkeit der postalischen Zustellung von Rezepten und Überweisungen bei in der Praxis bekannten Patientinnen und Patienten nutzen (situationsangemessene Auslegung von § 15 Absatz 2, § 24 Absatz 2 und Ziffer 4 Anhang 1 Anlage 4a Bundesmantelvertrag – Ärzte, [54]) und/oder deren Abholung nach terminlicher Vereinbarung ermöglichen, z.B. zu festgelegten Zeiten. |
5. |
Am Eingang, am Telefon und auf der Internetseite auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116117 oder www.116117.de) für medizinische Hilfe in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen sowie für bestimmte Patientenfragen zur Vorgehensweise verweisen. |
(2) Vorgehen in der Praxis bei einem Verdachtsfall:
Hinweise zum aktuellen Geschehen und Verhaltensweisen sind auf den Internetseiten des RKI und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zu erhalten und umzusetzen [55, 56]. Spezielle Regelungen für Beschäftigte im Gesundheitsdienst sind zu berücksichtigen. Hinweise für Patienten und ggf. Angehörige sind auf den Internetseiten der BZgA [26] zu finden.
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