Trennwände, Türen und Fenster von Toilettenräumen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht von außen nicht möglich ist.

Die Urinale müssen so angeordnet oder gestaltet sein, dass eine Einsicht von außen nicht möglich ist. Es wird empfohlen, zwischen Urinalen eine "Schamwand" (eine halb hohe Blende) anzubringen.[1]

Bauliche Einrichtungen (wie auch Ausstattungen) in Toilettenräumen müssen so gestaltet und ausgeführt sein, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten (z. B. durch Schnitt- oder Stoßkanten oder durch die Möglichkeit zur Ansammlung von Krankheitserregern) nicht gefährdet werden.

Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen sein.[2]

Vorhandene Bodeneinläufe müssen mit einem Geruchsverschluss ausgestattet sein, der entweder so angeschlossen sein sollte, dass das Sperrwasser fortlaufend ausgetauscht wird. Falls das nicht der Fall ist, muss zusätzlich in der Nähe ein Auslaufventil (Wasserzapfstelle) vorhanden sein, um das Sperrwasser regelmäßig umspülen bzw. nachfüllen zu können.[3]

[2] Siehe ASR A1.5/1,2 "Fußböden".

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