• Mitwirkung bei der Analyse des betrieblichen Unfallgeschehens und Ableitung von geeigneten Maßnahmen zur sicheren Gestaltung von Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen,
  • Einflussnahme auf eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung zur korrekten Beurteilung von Gefährdungen und Bewertung von Risiken,
  • Hinweise zur Durchführung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung sowie zur Ableitung entsprechender technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen,
  • Kontrolle der Umsetzung dieser Schutzmaßnahmen und Prüfung ihrer Wirksamkeit,
  • Orientierung auf regelmäßige Kontrollen der Arbeitsmittel und Anlagen, insbesondere der Verriegelungssysteme von Wildtiergehegen, tägliche Sichtkontrollen der Gehege-Einfriedungen der Sicherheitsstufen III, II, I , A, T und D sowie auf eine geordnete Dokumentation der Ergebnisse,
  • besondere Vorsicht bei Gehegen der Sicherheitsstufe III mit gefährlichen Tieren (z. B. Menschenaffen, Großbären, Tiger, Löwen, Fleckenhyänen) durch automatische Zugangssicherung und -überwachung,[1]
  • Beratung zu Gefährdungen bei Taucherarbeiten in Aquarien,
  • Hinweise zur Vorbereitung vorbeugender Maßnahmen zur Rettung von Personen aus gefährlichen Situationen,
  • Beratung zur Kennzeichnung und Lagerung von Gefahrstoffen,
  • Beratung zu relevanten Problemen des Brandschutzes und zur Auswahl und Anordnung entsprechender Feuerlöscher und deren regelmäßige Überprüfung.
[1] VBG: Automatische Zugangsabsicherung von Tiergehegen der Sicherheitsstufe III in Zoos, Projekt-Nr. IFA 5131, 2014.

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