• Beratung der Musiker bzw. ganzer Orchester zu präventiven Maßnahmen gegen Überlastungssyndrome der oberen und unteren Extremitäten (z. B. Körpertechniken nach Alexander oder Feldenkrais),[1]
  • Empfehlungen zur Inanspruchnahme musikmedizinischer Einrichtungen der Deutschen Gesellschaft für Musikphysiologie und Musikermedizin,
  • Hinweise zu einer Rückenschule mit Elementen des Hebens und Tragens schwerer Gegenstände (z. B. große Musikinstrumente, Verstärkeranlagen),
  • Beratung zur Infektionsgefahr mit Impfempfehlungen,
  • Hilfe beim Erlernen effektiver Strategien zur Stressbewältigung,[2]
  • Beratung und Mitwirkung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Rahmen der Gefährdungs- und Belastungsanalyse (z. B. Beleuchtung am Arbeitsplatz),
  • Beratung zu Maßnahmen der Ersten Hilfe in Notfallsituationen,
  • Durchführung von allgemeinen ärztlichen Untersuchungen und Arbeitsmedizinischer Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung: Für die genannten Tätigkeiten von Theatermusikern kommen nach ArbMedVV gemäß Abstimmung mit dem Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Belastung folgende Kategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[3]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung bei Tätigkeiten von Theatermusikern

  • G 20 "Lärm": Gefahr einer Gehörschädigung, insbesondere bei Lärmexposition durch Blechblasinstrumente und Schlagzeug;
  • G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung": Infektionsgefahr z. B. durch Coranavirus SARS-CoV-2 bei Bläsern in Orchestern;
  • G 46 "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems, einschließlich Vibrationen": Überlastungssyndrome der oberen Extremitäten mit Gefahr von Sehnenscheidenentzündungen;
  • DGUV "Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt": Gefahr psychischer und psychosomatischer Erkrankungen durch ständigen Leistungsdruck vor dem Publikum.

Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über die ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben. Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchungen zu veranlassen:

  • G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten": Vermeiden von Unfällen und einer Beeinträchtigung der Gesundheit (Seh- und Hörvermögen) beim Führen von Kraftfahrzeugen zu Musikschulen, Probeorten bzw. in die Konzertsäle;
  • G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr": Gefahr des Abstürzens von hoch gelegenen Arbeitsplätzen (z. B. Spotnester).
[1] Blum: Musiker und Bewegungsapparat, ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 49 (2014) 5, S. 326–329.
[2] Skarabis: Der gesunde Musiker, Henschel-Verlag 2005.
[3] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.

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