• Begehung von Unternehmen, möglichst gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,
  • Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdungs- und Belastungsanalysen,
  • Beratung bei Auswahl und Einsatz von chemischen und biologischen Arbeitsstoffen,
  • bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und erhöhtem Risiko einer arbeitsbedingten Infektion (z. B. bei Orthopädie-Schuhmachern) Unterbreitung eines Angebots von Schutzimpfungen,
  • Beratung bei Auswahl und Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen,
  • Beratung mobilitätseingeschränkter Personen hinsichtlich Arbeitsplatzwechsel sowie der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,[1]
  • Beratung zur Erarbeitung eines Hautschutzplans und zum Einsatz von Hautschutzmitteln,
  • Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe,
  • Beratung zu hygienischem Verhalten am Arbeitsplatz,
  • Beratung zu einer optimalen Allgemein-, arbeitsplatzorientierten bzw. Arbeitsplatzbeleuchtung,
  • Beratung zu einer optimalen psychischen Belastung und Beanspruchung in der Schuhfertigung durch Tätigkeitswechsel und Gestaltung der Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsysteme,
  • Durchführung von Arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten von Schuhmachern und Schuhfertigern kommen auf Verlangen des Arbeitgebers nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung folgende Kategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[2]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung der SchuhmacherInnen und SchuhfertigerInnen aufgrund der typischen Gefährdungen durch

  • G 1.4 "Staubbelastung": Exposition durch Holzstäube beim Schleifen von Rohleisten aus Buchenholz[3] bzw. beim Schleifen von Sohlen aus einem Gemisch von Korkmehl und Latex;
  • G 20 "Lärm": Gefahr der Gehörschädigung beim Arbeiten an Stanz- und Ausputzmaschinen bzw. an Metallstanzen für Schnallen;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Reizung der Atemwege durch Lösemitteldämpfe;
  • G 24 "Hauterkrankungen": Bei längerem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen;
  • G 26 "Atemschutzgeräte": Gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Tragen von Atemschutzgeräten bei Reinigungsarbeiten bzw. beim Farbspritzen von Schuhen;
  • G 27 "Isocyanate": Ungeschütztes Gießen von Leisten (vorrangig Polyurethan) bei Orthopädieschuhmachern;
  • G 29 "Benzolhomologe": Kontakt mit Xylol, Toluol beim Siebdruckverfahren;
  • G 37 "Bildschirmarbeit": Produktionsvorbereitende, produktionsdurchführende und -sichernde Tätigkeiten am Monitor;
  • G 42 "Infektionsgefährdung": Infektionsgefahr durch Umgang von Orthopädie-Schuhmachern mit biologischen Arbeitsstoffen (Viren, Bakterien) in Anpassungsräumen bzw. durch Tätigkeiten in Krankenhäusern;
  • G 44 "Hartholzstäube": Schleifen von Rohleisten aus Buchenholz;
  • G 45 "Styrol": Spachteln mit Polyestherharz bei Orthopädieschuhmachern;
  • G 46 "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": Überbelastung von Wirbelsäule und Sehnenscheiden bei wiederholter vornübergebeugter Zwangshaltung;
  • Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: Transportbänder in Steppereien, Montagebänder in der Schuhfertigung gemäß DGUV Leitfaden "Psychische Belastungen".

Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über den Anhang der ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchungen zu veranlassen:

  • G 25 "Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten": Vermeiden von Unfällen und einer Beeinträchtigung der Gesundheit (Seh- und Hörvermögen) beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Sprechstunde von Orthopädieschuhmachern in einer Filiale (Fahrerlaubnisverordnung);
  • G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr": Erhöhte Absturzgefahr bei Wartungsarbeiten an Maschinen.

Die ausgewiesenen Eignungsuntersuchungen (kursiv) wird über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] Bergmann/Froitzheim, Entwicklung eines Behinderten-Arbeitsplatzes für einen beidseitig beingelähmten Schuhmacher, Forschungsbericht Nr. 218, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung, Dortmund 1979.
[2] DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl. Gentner Verlag Stuttgart 2014.
[3] BG ETEM: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Orthopädie-Schuhtechnik, 2010.

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