(1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dieser Person so gestaltet werden, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.

 

(2) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine nach § 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zu überwachende Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist, hat er dafür zu sorgen, dass

 

1.

die berufliche Exposition dieser Person arbeitswöchentlich ermittelt wird und

 

2.

die ermittelte Exposition dieser Person unverzüglich mitgeteilt wird.

[1] § 69 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung. Anzuwenden ab 02.04.2020.

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