Verblüffenderweise ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung keine direkten Anforderungen an die Softwarehersteller. Natürlich haben Softwarehersteller betrieblicher Software ein Grundinteresse an gebrauchstauglicher Software. Jedoch hinken die Softwaresysteme diesem Anspruch hinterher. Alle Softwarehersteller haben "Entwicklungsschulden". D. h., die Liste der noch zu behebenden Usability-Probleme beim Hersteller ist sehr viel länger als die Liste der bereits behobenen Usability-Probleme, weil nicht ausreichend Personal verfügbar ist, um bestehende Mängel zu beseitigen. Ein ernstzunehmender Lieferant für Softwaresysteme sollte im Entwicklungsprozess wirksame Usability-bezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen sowohl für die Neuentwicklung von Funktionalität als auch für die Mängelbeseitigung bei bestehender Funktionalität haben.

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