Optische Leitsysteme müssen nach Abschn. 8.4.1 Abs. 8 ASR A2.3 wie Sicherheitsbeleuchtungen geprüft werden, d. h. sachgerecht in regelmäßigen Abständen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und den Herstellervorgaben (s. Abschn. 5). Auch bei langnachleuchtenden Produkten muss die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich Dauer, Art und Intensität der Beleuchtung nachgewiesen werden (durch die Dokumentation des Herstellers oder eine normgerechte Messung. Der Vorteil langnachleuchtender Produkte, weitgehend wartungsfrei zu sein, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie unter Umständen altern, verschmutzen und verschleißen.

 
Praxis-Tipp

Langnachleuchtende Kennzeichnung

Grundsätzlich ist es durchaus möglich, die für Sicherheitsbeleuchtungen geforderten Beleuchtungsstärken und Betriebsdauern alleine mit langnachleuchtenden Produkten zu erzielen – wenn die erforderliche vorherige Belichtung gegeben ist. Zudem wäre das mit den Vorteilen optischer Sicherheitsleitsysteme verbunden: Durch die Kennzeichnung von Türrahmen und -griffen, Treppenläufen und -geländern, Bedienelementen usw. werden wichtige ergänzende Informationen für das sichere Verhalten im Notfall transportiert.

Gerade in Fällen, wo die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung nicht eindeutig ist, ist die langnachleuchtende Kennzeichnung häufig eine praktikable und kostengünstige Alternative, die selbstverständlich im Einzelfall mit den Anforderungen der Aufsichtsbehörden abgestimmt werden muss. Auch bei der Verwendung solcher Produkte ist gute Beratung wesentlich, weil es eine Vielzahl von technischen Spezifikationen gibt (verschiedene Auflade- und Abstrahlzeiten, Beständigkeit der Materialien usw.). Außerdem muss technisch und/oder organisatorisch sichergestellt werden, dass die erforderliche Belichtung erzielt wird und die Materialien unbeschädigt und sauber bleiben.

In jedem Fall bietet die Verwendung langnachleuchtender Produkte (als Klebefolien, Profile, Farben usw.) jederzeit die Möglichkeit, mit verhältnismäßig geringem Aufwand Bereiche aufzuwerten, die mit oder ohne Sicherheitsbeleuchtung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als im Dunkeln unzureichend begehbar erachtet werden.

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