Optische Sicherheitsleitsysteme (häufig auch als bodennahe Kennzeichnung bezeichnet) sind nach ASR A2.3 grundsätzlich bodennahe Systeme, die an der Wand angebracht sind und deren Oberkante nicht höher als 40 cm über dem Fußboden liegt, sowie Sicherheitsleitsysteme, die auf dem Fußboden angebracht sind. Sie bestehen aus Sicherheitszeichen und Leitmarkierungen, die langnachleuchtend, elektrisch betrieben oder als Kombination beider Systeme ausgeführt werden können. Dazu kann auch die Umrandung von Türen in Fluchtwegen sowie die nachleuchtende Hinterlegung von Türgriffen zählen. Auf dem Gebiet langnachleuchtender Kennzeichnungs- und Beschichtungsprodukte ist in den vergangenen Jahren rege Entwicklungsarbeit geleistet worden. Daher sind optische Sicherheitsleitsysteme mittlerweile in den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (ASR A2.3) verankert. Das liegt auch daran, dass sich in bestimmten besonders sensiblen Bereichen (Schiffbau, Tunnelanlagen, große Veranstaltungs- und Beherbergungsbetriebe) gezeigt hat, dass bodennahe Kennzeichnungssysteme mehr als alle anderen Sicherheitsbeleuchtungen oder -kennzeichnungen im Brandfall bei Verrauchung zu einer möglichst sicheren Flucht beitragen.

Optische Sicherheitsleitsysteme können mit nachleuchtenden Kennzeichnungen oder elektrisch betrieben werden. Elektrische Systeme können auch "dynamisch" arbeiten, d. h., im Bedarfsfall z. B. automatisch auf eine Brandmeldung mit entsprechend angepassten Richtungsangaben reagieren (bisher z. B. im Tunnelbau bekannt).

5.1 Wo sind optische Sicherheitsleitsysteme erforderlich?

Nach Abschn. 8 ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" sind Sicherheitsleitsysteme anzubringen, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte durch die Kennzeichnung mit hochmontierten Sicherheitskennzeichen nicht ausreichend gewährleistet ist.

Optische Sicherheitsleitsysteme führen demnach insbesondere zu einer Verbesserung:

  1. der Wahrnehmung des Verlaufes und Begrenzung des Fluchtweges,
  2. der Wahrnehmung baulicher Einrichtungen z. B. Türrahmen, Treppenstufen, Bedienelemente und
  3. der Orientierung bei Verrauchung.
 
Achtung

Hochmontierte Rettungszeichen und optische Sicherheitsleitsysteme

Beide erfüllen jeweils spezifische Funktionen bzw. sind aufgrund von unterschiedlichen Erfordernissen nötig. Sie ergänzen einander also, können sich aber nicht gegenseitig ersetzen.

 
Praxis-Beispiel

Erfordernis von Sicherheitsleitsystemen

Relevante Kriterien können sein: Hohe Brandlasten, unübersichtliche Bauweise, hohe Personenzahlen, besondere betriebliche Umstände, wie bei Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Flughäfen, Großkaufhäusern, Veranstaltungsgebäuden usw.

5.2 Gestaltung

Zur Gestaltung optischer Sicherheitsleitsysteme macht die ASR A2.3 genaue Vorgaben:

  • Innerhalb von optischen Leitsystemen müssen die Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" verwendet werden, z. B. E001 bzw. E002 "Rettungsweg/Notausgang" in Verbindung mit einem Richtungspfeil (Abb. 1).

    Abb. 1: Beispiel nach ASR A1.3 – Kombination aus Richtungszeichen und Rettungszeichen E001

  • Türflügel dürfen nicht mit Richtungsangaben versehen werden, weil es bei geöffneter Tür zu Irritationen kommen kann (Kennzeichnung nur auf dem Boden).
  • Sicherheitszeichen müssen auf "Erkennungsweite" voneinander platziert werden und durch Leitmarkierungen verbunden sein. Die Leitmarkierungen müssen durchgehend sein oder aus mind. 3 Markierungen pro Meter mit einem Durchmesser bzw. Kantenlänge von 5 cm bestehen (wobei die Stärke der Leitmarkierung bei besonders intensiv leuchtenden Produkten reduziert sein kann).
  • Langnachleuchtende Sicherheitszeichen müssen mindestens die Anforderungen der DIN 67510-1:2020-05, Klasse C, erfüllen. Die ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Materialien ist sicherzustellen, z. B. hinsichtlich Dauer, Art und Intensität der Beleuchtung.
  • Bei elektrischen Systemen muss eine Beleuchtungsstärke von 1 Lux mit einer Gleichmäßigkeit von < 40:1 (max. zu mind. Beleuchtungsstärke) erzielt werden (für 60 min nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung). Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die bodennahen, hinterleuchteten Markierungen nicht blenden.
  • Besonders Türen, Treppen, Handläufe und Rampen im Verlauf von Fluchtwegen müssen langnachleuchtend gekennzeichnet bzw. flächig hinterlegt werden (Türgriffe, Notbetätigungsschalter, vgl. Abb. 2).

    Abb. 2: Anordnung eines optischen Sicherheitsleitsystems (Abschn. 8.4 ASR A2.3)

  • Wenn Menschen mit Sehbehinderung beschäftigt werden, muss dafür gesorgt werden, dass die sicherheitsrelevanten Informationen optischer Sicherheitsleitsysteme nach dem sog. 2-Sinne-Prinzip auf andere Art verständlich übermittelt werden, d. h. zusätzlich zum visuellen Sinneskanal durch taktile Zeichen oder Schallzeichen. Infrage kommen z. B. dynamisch-akustische Fluchtleitsysteme, wie höher oder tiefer werdende Tonfolgen für aufwärts oder abwärts führende Treppen, oder Sprachansagen zur Richtungsorientierung; oder Leitmarkierungen z. B. durch Anstrichdicke, Riffelprofile oder Einwebungen (Anhang A2.3 zur ASR V3a.2).

5.3 Prüfung

Optische Leitsysteme müsse...

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